Eine sog. persönliche oder personelle Teilauseinandersetzung liegt vor, wenn nur ein oder einige Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden und abgefunden werden, während die verbliebenen Miterben die Erbengemeinschaft fortsetzen. Eine personelle Teilauseinandersetzung ist also gegeben, wenn bei einer aus mehr als 2 Miterben bestehenden Erbengemeinschaft

  • ein Miterbe dadurch ausscheidet, dass er seinen Erbteil auf einen anderen entgeltlich oder unentgeltlich überträgt oder
  • ein Miterbe ohne Anteilsübertragung mit oder ohne Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, sodass der gesamte Nachlass den übrigen Miterben entsprechend den gesellschaftsrechtlichen Anwachsungsregeln verbleibt.

Im letzteren Fall wächst zivilrechtlich der Anteil des ausscheidenden Miterben am Gesamthandsvermögen den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes zu.[1] Geben alle Miterben zugunsten eines Miterben ihre Rechte auf oder verzichtet ein Mitglied einer zweigliedrigen Erbengemeinschaft in dieser Form gegenüber dem anderen Teil auf seine Rechte, führt die Anwachsung zum Ende der Erbengemeinschaft. Einkommensteuerlich ist das Anwachsen als – entgeltliche oder unentgeltliche – Übertragung des Anteils des ausscheidenden Miterben[2] auf die verbleibenden Miterben anzusehen.[3]

Scheidet bei einer personellen Teilauseinandersetzung ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft gegen Abfindung aus, muss bei einem Mischnachlass zur Ermittlung der Anschaffungskosten des Erwerbers und eines evtl. Veräußerungsgewinns des veräußernden/ausscheidenden Miterben der Veräußerungserlös aufgeteilt werden. Die Aufteilung[4] auf Betriebsvermögen und Privatvermögen hat im Verhältnis der Teilwerte bzw. Verkehrswerte zu erfolgen.[5] Dem veräußernden Miterben entsteht ein Gewinn aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, soweit der auf das Betriebsvermögen entfallende Veräußerungserlös sein Kapitalkonto übersteigt. Ein bei Veräußerung des Privatvermögens anfallender Gewinn unterliegt nur der Einkommensbesteuerung, soweit er auf Anteile an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG), auf ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG oder einbringungsgeborene Anteile entfällt, die vor dem 13.12.2006 geschaffen wurden, sodass § 21 UmwStG a. F. weitergilt. Einbringungsgeborene Anteile, die nach dem 12.12.2006 geschaffen wurden, fallen unter § 17 Abs. 6 EStG.

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