Die Leistungsentnahme nach § 3 Abs. 9a UStG ist steuerbar, wenn sie im Inland erfolgt.

Bis zum 18.12.2019 galt die Leistungsentnahme nach § 3f UStG als an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt bzw. die Betriebsstätte, falls die Leistungsentnahme von dort aus erfolgte; deshalb unterlag die Wertabgabe i. d. R. der deutschen Umsatzsteuer.

Ab dem 18.12.2019 wurde § 3f UStG durch das JStG 2019 aufgehoben, weil das Unionsrecht eine entsprechende Spezialregelung nicht vorsieht. Für unentgeltliche Wertabgaben gelten nach der Fiktion in Art. 16 bzw. Art. 26 MwStSyStRL die allgemeinen Ortsbestimmungen der Art. 31 bzw. Art. 43 MwStSyStRL bzw. im deutschen Recht § 3a UStG. Grundsätzlich führt dies zu keinem anderen Leistungsort als bisher auch. Änderungen können sich aber lt. Gesetzesbegründung z. B. bei unentgeltichen Wertabgaben in Zusammenhang mit einem Grundstück im Ausland sowie bei der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels (z. B. Pkw) im Ausland ergeben, bei denen der Leistungsort nicht mit dem Sitzort des Unternehmers bzw. dem Belegenheitsort der Betriebsstätte zusammenfällt. Hier gilt als Leistungsort die Belegenheit des Grundstück bzw. bei der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels der Ort, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig gilt eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen bzw. von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln.[1]

 
Praxis-Beispiel

Planungsleistung für ein Privathaus im Ausland

Ein in Deutschland ansässiger selbstständiger Architekt erbringt für seine Tochter unentgeltlich eine Planungsleistung für die Errichtung eines Einfamilienhauses in Frankreich. Die Wertabgabe ist seit 18.12.2019 nicht mehr in Deutschland, sondern in Frankreich steuerbar (neu § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, Belegenheit des Grundstücks).

 
Praxis-Beispiel

Privatfahrten des Unternehmers mit dem Betriebs-Pkw ins Ausland

Der in Köln ansässige Unternehmer U verwendet den Geschäftswagen auch zu einer Urlaubsreise ins Ausland. Trotz der Verwendung im Ausland ist aufgrund des in Deutschland befindlichen Sitzes des Unternehmers die gesamte Privatnutzung zu besteuern (§ 3a Abs. 1 UStG). Dies wäre keine Änderung durch den Wegfall des § 3f UStG.[2]

[2] Ob bei der privaten Pkw-Nutzung durch den Unternehmer § 3a Abs. 1 UStG (Sitzort Unternehmer) oder § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG (kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels) gilt, ist derzeit allerdings nicht geklärt.

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