Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Leistungsempfänger = Steuerschuldner
  • Betroffene Leistungen
  • Umsatzsteuervoranmeldung

Buchung der Umsatzsteuer/Vorsteuer

1 So kontieren Sie richtig

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Erlöse aus Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet 8335 4335   Umsatzerlöse
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet 8336 4336   Umsatzerlöse
Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet 8337 4337   Umsatzerlöse
Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % 1787 3837   Sonstige Verbindlichkeiten oder sonstige Vermögensgegenstände
Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % 1577 1407   Sonstige Vermögensgegenstände oder sonstige Verbindlichkeiten

So kontieren Sie richtig!

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG die Umsatzsteuer. Das gilt teilweise auch dann, wenn er die Leistungen für seinen privaten Bereich bezieht. Die Abgrenzung der Leistungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, zu anderen Leistungen ist daher besonders wichtig. Beim Reverse-Charge-Verfahren stellt der leistende Unternehmer Nettorechnungen aus und weist in seiner Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hin.

Der Leistungsempfänger, der die Umsatzsteuer schuldet, muss selbst die Umsatzsteuer berechnen und auf das Konto "Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %" 1787/3837 (SKR 03/04) buchen. Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, verwendet er als Gegenkonto das Konto "Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %" 1577/1407 (SKR 03/04).

 

Buchungssatz:

Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %

an abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Gebäudereinigungsfirma beauftragt Subunternehmer mit Gebäudereinigung

Herr Huber ist Inhaber einer Gebäudereinigungsfirma. Er beauftragt die Firma Schmitz, die Reinigung von 10 Neubauten zu übernehmen. Die Firma Schmitz wird als Subunternehmer tätig. Die Firma Schmitz stellt ihm für die Reinigung einen Betrag von 3.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) in Rechnung.

Herr Huber überweist den Betrag von 3.000 EUR und berechnet die Umsatzsteuer i. H. v. (3.000 EUR * 19 % =) 570 EUR, die er gleichzeitig wieder als Vorsteuer abziehen darf.

Buchungsvorschlag: Buchung der Rechnung und der Umsatzsteuer

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
3100/5900 Fremdleistungen 3.000 78225/78225 Fa. Schmitz 3.000
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1577/1407 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % 570 1787/3837 Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % 570

Die Firma Schmitz darf in ihrer Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Herr Huber überweist der Firma Schmitz GmbH deshalb den in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrag.

Buchungsvorschlag: Buchung der Zahlung

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
78225/78225 Fa. Schmitz 3.000 1200/1800 Bank 3.000

3 Der Leistungsempfänger wird Schuldner der Umsatzsteuer

Der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, ist Schuldner der Umsatzsteuer. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, und zwar dann, wenn der Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG Schuldner der Umsatzsteuer wird. Er ist dann verpflichtet, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

 
Achtung

Wechsel der Steuerschuldnerschaft ist kein Wahlrecht

Es handelt sich nicht um ein Wahlrecht! Ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, dann schuldet nur er die Umsatzsteuer und nicht der leistende Unternehmer. Der leistende Unternehmer darf beim Wechsel der Schuldnerschaft in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Weist er sie trotzdem aus, handelt es sich um einen unberechtigten Ausweis der Umsatzsteuer. Diese unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer muss er zusätzlich zahlen, solange er seine Rechnung nicht berichtigt.

4 Fälle, in denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht

Die Fälle, bei denen die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, sind in § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 11 UStG abschließend aufgeführt. Es besteht kein Wahlrecht, sodass die Umsatzsteuerschuld zwingend auf den Leistungsempfänger übergeht. Der leistende Unternehmer darf keine Umsatzsteuer ausweisen. Der Leistungsempfänger ermittelt die Umsatzsteuer und kann, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und den Umsatz für sein Unternehmen bezieht, diesen Betrag gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen. Auch wenn sich Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug gegenseitig aufheben, ist es erforderlich, den gesamten Vorgang zu buchen.

Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer auch bei Vorliegen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes.

Übersicht: Wechsel der Steuerschuldnerschaft

 
Nr. Betroffener Personenkreis Art und Umfang der Leistung Leistungsempfänger ist Gesetzlich geregelt in
1 Unternehmer im EU-Ausland Sonstige Leistungen, die von einem Unternehmer ausgeführt werden, der im EU-Ausland ansässig ist, wenn sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG...

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