Kurzbeschreibung

Werden dem Unternehmer für bezogene Leistungen das Entgelt wie auch der Steuerbetrag in fremder Rechnung berechnet oder rechnet der Unternehmer seine steuerpflichtigen Leistungen in fremder Währung ab, so sind die Steuer- und die Vorsteuerbeträge nach den Durchschnittskursen entsprechend § 16 Abs. 6 UStG in Euro umzurechnen.

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