Werden Leistungen im Zusammenhang mit Messeveranstaltungen zwischen Unternehmern ausgeführt (B2B-Geschäfte), ist Folgendes zu beachten:

  • Verschiedene Dienstleistungen des Veranstalters von Messen und Ausstellungen konnten bis zum 31.12.2010 zu Messeleistungen i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG zusammengefasst werden, wonach der Leistungsort (= Ort, an dem die Messe stattfindet) maßgebend ist. Das gilt ab dem 1.1.2011 nur noch für Nichtunternehmer.
  • Die Einräumung von Eintrittsberechtigungen für Messen und Ausstellungen richtet sich ab 2011 nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG. Danach liegt der Ort der sonstigen Leistung da, wo sie vom leistenden Unternehmer erbracht wird (= Ort, an dem die Messe stattfindet).
  • Besteht die Dienstleistung z. B. in der Überlassung von Standflächen, Räumlichkeiten oder Parkplätzen, handelt es sich um grundstücksbezogene Dienstleistungen, die dort ausgeführt werden, wo sich das Grundstück befindet.
  • Bei der Planung, Gestaltung sowie dem Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen handelt es sich nicht um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück.[1] Diese Rechtsprechung wurde inzwischen von der Finanzverwaltung übernommen.
  • Im Übrigen gilt der allgemeine Grundsatz des § 3a Abs. 2 UStG, wonach sich der Ort der sonstigen Leistung da befindet, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.
  • Bei Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen in einem Drittland befindet sich der Ort der sonstigen Leistung im Drittland, wenn diese Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird.[2]

Wichtig ist also festzustellen, ob eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt wird. Ist das der Fall, liegt der Ort der sonstigen Leistung da, wo sich das Grundstück befindet. Bei der Überlassung von Standflächen, Räumlichkeiten oder Parkplätzen handelt es sich eindeutig um Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, die da ausgeführt werden, wo sich das Grundstück befindet.

Bei anderen sonstigen Leistungen stellt sich immer die Frage, ob der Zusammenhang mit einem Grundstück vorhanden ist oder nicht. Für die sonstigen Leistungen, die in dieser Tabelle aufgeführt sind, gilt gem. Abschn. 3a.4 UStAE Folgendes:

 

Übersicht: Ort der sonstigen Leistung bei B2B-Geschäften innerhalb der EU

Lfd. Nr. Bezeichnung der Leistung Leistungsort Gesetzliche Grundlage
1.

Technische Versorgung der überlassenen Stände, z. B.

  1. Herstellung von Anschlüssen für Strom, Wasser, Gas, Wärme, Druckluft, Telefon, Telex, Fax, Internetzugang und Lautsprecheranlagen
  2. Abgabe von Energie, z. B. Strom, Gas, Wasser und Druckluft, wenn diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich ­Nebenleistungen zur Hauptleistung der Überlassung der Standflächen darstellen

Wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt

Wo die Messe bzw. Ausstellung stattfindet (grundstücksbezogene Leistung)

§ 3a Abs. 2 UStG

§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG
2. Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen. Unter Planung fallen insbesondere Architektenleistungen, z. B. Anfertigen des Entwurfs für einen Stand. Zur Gestaltung zählt z. B. die Leistung eines Gartengestalters oder eines Beleuchtungsfachmanns Wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt § 3a Abs. 2 UStG
3. Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungsgegenständen einschließlich Miet-Systemstände Wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt § 3a Abs. 2 UStG
4. Standbetreuung und ­Standbewachung Wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt § 3a Abs. 2 UStG
5. Reinigung von Ständen Wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt § 3a Abs. 2 UStG
6. Überlassung von Garderoben und Schließfächern auf dem Messegelände Wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt § 3a Abs. 2 UStG
7. Überlassung von Eintrittsausweisen einschließlich Eintrittskarten Wo die Messe bzw. Ausstellung stattfindet § 3a Abs. 3 Nr. Nr. 3 Buchst. a oder § 3a Abs. 5 UStG
8. Überlassung von Telefonapparaten, Telefaxgeräten und sonstigen Kommunikationsmitteln zur Nutzung durch den Aussteller Wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt § 3a Abs. 2 UStG
9. Überlassung von Informationssystemen, z. B. Bildschirmgeräten oder Lautsprecheranlagen, mit deren Hilfe die Besucher der Messen und Ausstellungen unterrichtet werden sollen Wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt § 3a Abs. 2 UStG
10. Schreibdienste und ähnliche sonstige Leistungen auf dem Messegelände Wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt § 3a Abs. 2 UStG
11. Beförderung und Lagerung von Ausstellungsgegenständen wie Exponaten und Standausrüstungen Wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt § 3a Abs. 2 und § 3b Abs. 1 UStG
12. Übersetzungsdienste Wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt § 3a Abs. 2 UStG
13. Eintragungen in Messekatalogen, Aufnahme von Werbeanzeigen usw., Anbringung von Werbeplakaten, Verteilung von Werbeprospekten und ähnliche Werbemaßnahmen Wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt § 3a Abs. 2 UStG
14. Besuchermar...

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