Herr Huber ist selbstständiger Übersetzer. Er wird bei einer Messeveranstaltung im Jahr 2013 von einer englischen Firma, die keinen Firmensitz in Deutschland hat, als Dolmetscher eingesetzt. Das vereinbarte Nettohonorar beträgt 2.000 EUR.
Bei der Leistung des Dolmetschers während der Messe in Frankfurt ist kein Zusammenhang mit Grundstücken vorhanden. Da die Regelung des § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG seit 2011 nicht mehr für Unternehmer, sondern nur noch für Leistungen an Privatpersonen gilt, richtet sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3 Abs. 2 UStG. Das bedeutet, dass der Ort der sonstigen Leistung in England liegt. Der Vorgang ist in Deutschland nicht steuerbar, sodass Herr Huber lediglich eine Nettorechnung ausstellt.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1200 | Bank | 2.000 | 8339 | Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze | 2.000 |
Konto SKR 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1800 | Bank | 2.000 | 4336 | Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze | 2.000 |
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