Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG brauchen für ihre Umsätze keine Umsatzsteuer zu zahlen und damit keine Umsatzsteuer in Ihren Ausgangsrechnungen ausweisen. Kleinunternehmer ist derjenige, dessen Umsatz

  • im Vorjahr nicht höher war als 22.000 EUR (bis einschließlich 2019: 17.500 EUR) und
  • im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 EUR sein wird.

Werden beide Grenzwerte nicht überschritten, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, d. h., die Umsätze unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Die Kehrseite ist, dass auch der Vorsteuerabzug entfällt. Wer dies nicht will, kann seine Umsätze freiwillig der Umsatzsteuer unterwerfen (= Option zur Umsatzsteuer). An diese Wahl ist der Unternehmer für insgesamt 5 Jahre gebunden.

 
Praxis-Tipp

Die Umsatzgrenze muss jedes Jahr überprüft werden

Nach Ablauf eines jeden Jahres muss geprüft werden, ob die Umsatzgrenze von 22.000 EUR unter- oder überschritten wird. Sinkt der Umsatz, sodass der Grenzwert von 22.000 EUR (bis einschließlich 2019: 17.500 EUR) nicht überschritten wird, kann ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung vollzogen werden. Weist der Unternehmer nach wie vor die Umsatzsteuer aus, optiert er automatisch zur Umsatzsteuer. Daran ist er dann für die nächsten 5 Jahre gebunden.

Überschreitet der Unternehmer den Grenzwert, muss er ab dem 1.1. des nächsten Jahres seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen und dementsprechend in seinen Rechnungen Umsatzsteuer offen ausweisen. Wird die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht ausgewiesen, muss die Umsatzsteuer aus dem Gesamtbetrag herausgerechnet werden.

In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob die Grenze bewusst überschritten wurde und ob bekannt war, welche Konsequenzen damit verbunden sind.

Die Grenze von 22.000 EUR (bis einschließlich 2019: 17.500 EUR) ist starr, sodass auch ein geringfügiges Überschreiten die Anwendung von § 19 UStG ausschließt.[1] Im entschiedenen Fall, der nach der Rechtslage und damit den Grenzwerten, die bis einschließlich 2019entschieden wurde, erzielte der betreffende Kleinunternehmer Umsätze von 18.172 EUR. Er war der Auffassung, dass bei einer so geringfügigen Überschreitung der damalig geltenden Umsatzgrenze von 17.500 EUR die Kleinunternehmerregelung Anwendung finden müsse. Aber nach Ansicht der Finanzrichter schließt auch ein nur geringfügiges Überschreiten der Umsatzgrenze die Anwendung der Kleinunternehmerregelung aus.

 
Achtung

Kleinunternehmerreglung nur für inländische Unternehmer

Nur Unternehmer, die Ihren Sitz im Inland haben, können von der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG Gebrauch machen. Unternehmer, die im Ausland ansässig sind, können kein Gebrauch der Kleinunternehmerregelung machen.

2.1 Korrektur der Umsatzsteuer bei Unternehmerkunden bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenzen

Der Unternehmer wird die Umsatzsteuer, die er versehentlich nicht berechnet hat, nicht nachberechnen können, wenn es sich um Privatkunden handelt, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bei umsatzsteuerpflichtigen Kunden ist dies anders, weil sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und ihnen deshalb durch eine Nachberechnung der Umsatzsteuer kein Nachteil entsteht.

 
Praxis-Beispiel

Korrektur gegenüber den Kunden: Die Umsatzsteuer dem Kunden nachberechnen

Herr Krause hat seinen Kunden im Jahr 02 keine Umsatzsteuer berechnet, obwohl er im Jahr 01 die Kleinunternehmergrenze von 22.000 EUR (bis einschließlich 2019: 17.500 EUR) überschritten hat. Im Jahr 03 gibt er seine Umsatzsteuererklärung ab. Daraufhin teilt ihm das Finanzamt mit, dass er für seine Umsätze seit dem 1.1.02 Umsatzsteuer zahlen muss.

Mit seinen Unternehmerkunden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, hat er im Jahr 02 einen Umsatz von 12.000 EUR abgerechnet. Wenn Herr Krause die Umsatzsteuer herausrechnet, kostet ihn das (12.000 EUR : 119 × 19 =) 1.915,97 EUR. Herr Krause zahlt diesen Betrag, ohne dass seine Kunden die Vorsteuer geltend machen können. Gelingt es ihm aber, in Abstimmung mit seinen Unternehmerkunden die Umsatzsteuer nachzuberechnen, sieht das Ergebnis wie folgt aus:

 
  • Er berechnet seinen Unternehmerkunden
  12.000 EUR × 19 % = 2.280 EUR
  die er ans Finanzamt abführt.  
  • Die Unternehmerkunden machen hieraus
 
  den Vorsteuerabzug geltend in Höhe von 2.280 EUR
  Ergebnis per Saldo 0 EUR
 
Praxis-Tipp

Nachberechnete Umsatzsteuer kann der Kunde als Vorsteuer abziehen

Hat ein Unternehmer – aus welchem Grund auch immer – keine Umsatzsteuer berechnet, kann er finanzielle Nachteile vollständig vermeiden, wenn er seinen Kunden die Umsatzsteuer nachberechnen kann. Seinen Kunden entsteht kein Nachteil, wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

 
Wichtig

Worauf bei sinkendem Umsatz besonders geachtet werden muss

Sinkt der Umsatz eines Unternehmers unter den Grenzwert von 22.000 EUR (bis einschließlich 2019: 17.500 EUR) wird er automatisch Kleinunternehmer. Stellt er seinen Kunden weiterhin Umsatzsteuer in Rechnung, obwohl er Kleinunternehmer ist, macht er automatisch von der Möglichkeit Gebrauch, zur Umsatzsteuer zu optieren. Selbst wenn der Unternehmer sein Wah...

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