Ist der Leistungsempfänger eine Privatperson mit Sitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Wohnsitz in einem anderen EU-Land, verlagert sich seit dem 1.1.2015 der Leistungsort für

  • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen,
  • Telekommunikationsdienstleistungen und
  • andere elektronische Dienstleistungen

in das Land, in dem diese Privatperson ihren Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat. Das gilt bis zum 31.12.2018 ohne Einschränkungen. Seit dem 1.1.2019 gilt eine EU-einheitliche Bagatellgrenze von 10.000 EUR. Konsequenz ist, dass sich die vorgenannten Leistungen erst dann in das Land des Leistungsempfängers verlagern, wenn diese Grenze von 10.000 EUR im Jahr überschritten ist.[1]

[1] § 3a Abs. 5 UStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2018.

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