[1]

§ 23 Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege

Die nachstehenden Vereinigungen gelten als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege:

 

1.

Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.;

 

2.

Deutscher Caritasverband e.V.;

 

3.

Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V.;

 

4.

Deutsches Rotes Kreuz e.V.;

 

5.

Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.;

 

6.

Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.;

 

7.

Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.;

 

8.

Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.;

 

9.

Verband deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.;

 

10.

Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.;

 

11.

Sozialverband VdK Deutschland e.V.;

 

12.

Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V.

[1] § 23 geändert durch Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007. Aufgehoben durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden vom 29.12.2007 bis 31.12.2019.

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