Wenn ein Unternehmer aus Deutschland einen ausländischen Unternehmer beauftragt, muss er die Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt zahlen, auch wenn es sich ausschließlich um Arbeiten handelt, die den privaten Bereich betreffen.[1] Laut BFH ist ein Unternehmer auch dann zur Einbehaltung der Umsatzsteuer verpflichtet, wenn er Werklieferungen oder sonstige Leistungen eines ausländischen Unternehmers ausschließlich für private Zwecke bezieht. Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes sind auch
- Kleinunternehmer,
- Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen (z. B. als Arzt) und
- Vermieter eines privaten Wohnhauses bzw. von Wohnungen.
Leistender Unternehmer ist Kleinunternehmer
Der Leistungsempfänger (egal ob Regelversteuerer oder Kleinunternehmer) wird nicht Schuldner der Umsatzsteuer, wenn der leistende Unternehmer Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG ist und bei ihm die Umsatzsteuer nicht erhoben wird.
Unternehmer baut privat ein Haus mit polnischem Bauunternehmer
Ein Unternehmer in Frankfurt an der Oder errichtet sein privates Wohnhaus. Er hat ein polnisches Unternehmen beauftragt, den Rohbau für 80.000 EUR im Jahr 2011 zu erstellen. Es handelt sich hierbei um Werklieferungen eines ausländischen Unternehmens, für die der deutsche Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet. Er muss die Steuerschuld beim Finanzamt anmelden. Einen Vorsteuerabzug kann er nicht in Anspruch nehmen, weil er die Werklieferung nicht für sein Unternehmen bezieht.
Der deutsche Unternehmer zahlt an den polnischen Unternehmer 80.000 EUR von seinem privaten Konto. Da er Unternehmer ist, schuldet er die Umsatzsteuer und muss wie folgt buchen:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1800/2100 | Privatentnahmen allgemein | 15.200 | 1787/3837 | Umsatzsteuer nach § 13 b UStG 19 % | 15.200 |
Unberechtigt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht an ausländischen Unternehmer zahlen
Der deutsche Unternehmer darf die Umsatzsteuer, die ihm ein ausländischer Unternehmer unberechtigt in Rechnung stellt, nicht an diesen überweisen. Er muss mit dem ausländischen Unternehmer einen Nettobetrag vereinbaren. Die Umsatzsteuer berechnet er dann mit dem für Deutschland geltenden Steuersatz von 19 %.
Umsatzsteuerpflichtiger Privatvermieter baut und schuldet die Umsatzsteuer für ausländischen Bauunternehmer
Ein Arbeitnehmer in Passau lässt den Rohbau des Mehrfamilienhauses, dessen Wohnungen er vermieten will, von einem österreichischen Unternehmer errichten. Der deutsche Arbeitnehmer wird durch die Gebäudevermietung in Deutschland umsatzsteuerlicher Unternehmer, auch wenn seine Umsätze steuerfrei sein werden.
Obwohl er ansonsten nur Arbeitnehmer ist, schuldet er für die Werklieferung des österreichischen Unternehmers die deutsche Umsatzsteuer. Der deutsche Arbeitnehmer muss die Umsatzsteuer beim deutschen Finanzamt anmelden und zahlen, auch wenn er wegen der Vermietung von Wohnraum keinen Vorsteuerabzug beanspruchen kann.
Abstimmung mit ausländischem Auftragnehmer – kein Umsatzsteuerausweis
Wer einen ausländischen Unternehmer beauftragt, Werklieferungen oder sonstige Leistungen auszuführen, schuldet die Umsatzsteuer. Das sollte bereits vorab vor der Auftragserteilung mit dem ausländischen Unternehmer abgestimmt werden, damit dieser ohne Umsatzsteuer abrechnet.
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