Rz. 18

Der Insolvenzeröffnungsgrund Überschuldung ist gem. § 19 Abs. 1 InsO für eine Kommanditgesellschaft nicht relevant, da es sich um eine Personengesellschaft handelt. Die Gesellschafter der Personengesellschaft sind somit nur zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet, wenn eine Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 Abs. 2 InsO vorliegt (§ 15a InsO). Abweichendes gilt dann, wenn keine natürliche Person als Vollhafter Gesellschafter ist. Eine derartige Konstellation kann sich beispielweise bei der GmbH & Co. KG ergeben. Insoweit gilt auch hier dann eine Überschuldung als Insolvenzantragsgrund gem. § 19 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 15a InsO.

Für die Komplementär-GmbH sind die §§ 17 und 19 InsO für eine Insolvenzantragspflicht relevant. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass die Verluste der KG nur dann der Komplementär-GmbH zugewiesen werden, wenn diese am Kapital der KG beteiligt ist. Anderenfalls darf keine Verlustzurechnung erfolgen. Im Hinblick auf die Stellung der Komplementär-GmbH als Vollhafter kommt eine Verlustberücksichtigung dann in Betracht, wenn eine Inanspruchnahme aus der Vollhafterstellung mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann.

Dies ist dann der Fall, wenn ein nicht durch Vermögenseinlagen der Kommanditisten gedeckter Fehlbetrag vorliegt und keine ausreichenden stillen Reserven in der Kommanditgesellschaft vorhanden sind, um diesen Fehlbetrag auszugleichen, mithin die Kommanditgesellschaft rechnerisch überschuldet ist. Für eine rechtliche Überschuldung muss ergänzend eine negative Fortbestehensprognose hinzutreten. Die Komplementär-GmbH hat bei einer solchen Konstellation eine Rückstellung für drohende Inanspruchnahme aus der Vollhafterstellung zu bilden.[1] Für den Fall, dass die Komplementär-GmbH außer der Stammeinlage kein weiteres Vermögen hat und durch die erforderliche Bildung der Rückstellung das Gesamtvermögen unter die Verbindlichkeiten fällt, liegt eine insolvenzrechtliche Überschuldung vor. Ein möglicher Vermögensanspruch der Komplementär-GmbH gem. § 110 HGB ist aufgrund der Vermögenslage der Kommanditgesellschaft nicht bzw. nicht voll aktivierbar und kann die Überschuldungslage daher in aller Regel nicht beseitigen. Eine Passivierung der Komplementär-Haftung einer GmbH für die Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG[2] hat aber spätestens im Augenblick der Überschuldung der KG zu erfolgen.[3]

Die Insolvenzantragspflicht für die Komplementär-GmbH ist von einer positiven Fortbestehensprognose abhängig. Diese wiederum ist von der Fortbestehensprognose für die Kommanditgesellschaft abhängig. Bei einer negativen Fortbestehensprognose bzw. einem bereits gestellten Insolvenzantrag der Kommanditgesellschaft (z. B. aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit) ist auch die Fortbestehensprognose der Komplementär-GmbH negativ und damit ein Insolvenzantrag wegen Überschuldung zu stellen.

[1] Barth/Träger, BBK 2009, S. 1133.
[3] Mock, in Uhlenbruck, InsO, 2019, § 19 Rz. 190.

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