Rz. 10

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG ist Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen. Nach § 43 GmbHG hat der GmbH-Geschäftsführer in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen. Nach § 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG haftet der Geschäftsführer somit auch weiterhin für Zahlungen, die gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verstoßen. Zwar liegt in der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen wegen § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG zunächst kein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG vor, allerdings folgt aus § 64 Abs. 3 Satz 3 GmbHG, dass § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG in den Fällen nicht greift, in denen die Zahlungen an die Gesellschafter zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geführt haben.

So wird in § 64 Satz 3 und Satz 4 GmbHG ausgeführt: "Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung." Mit anderen Worten: Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen (unter Einschluss der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen) darf immer dann nicht ausgezahlt werden, wenn dies zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führt.

Grundsätzlich sind diese gesellschaftsrechtlich begründeten Ansprüche aus §§ 30, 31 GmbHG im Überschuldungsstatus aktivierbar.[1]

Aufgrund der Regelung in § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG sind Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen und diesen gleichgestellte Forderungen ausdrücklich zulässig und können lediglich im Rahmen einer Insolvenzanfechtung zurückgeholt werden. Dies hat zur Folge, dass die Aktivierung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen im Überschuldungsstatus entfällt.[2]

[1] IDW S 11, Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen, Rz. 80, beachte hierzu die Rechtsprechung des BGH bei nachträglicher Wiederherstellung des Stammkapitals, BGH, Urteil v. 29.05.2000, II ZR 118/98, ZIP 2000, S. 1251.
[2] Mock, in Uhlenbruck, InsO, 2019, § 19 Rz. 97.

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