Rz. 8

Nach § 248 Abs. 2 HGB können selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Ansatzverboten sind nach § 248 Abs. 1 HGB auch Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens, für die Beschaffung des Eigenkapitals und für den Abschluss von Versicherungsverträgen. Andere selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte können zukünftig angesetzt werden.

Unter die im Zusammenhang mit der Aufstellung der Überschuldungsbilanz relevanten weiteren immateriellen Vermögensgegenstände können zunächst folgende Positionen subsumiert werden:

  • Patente,
  • Lizenzen,
  • Gebrauchsmuster,
  • Warenzeichen,
  • Markenrechte,
  • Konzessionen.

Eine Aktivierung im Rahmen der Überschuldungsbilanz unterscheidet entgegen den handelsrechtlichen Vorschriften nicht, ob derartige immaterielle Vermögensgegenstände entgeltlich erworben wurden oder originär im Unternehmen entstanden sind. Unter Verweis auf die Ausführungen zum Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts ist auch hier von Bedeutung, ob eine tatsächliche Verwertungsmöglichkeit besteht, d. h. ein Käufer diesen Vermögensgegenständen im Rahmen der Preisbemessung einen zurechenbaren Wert beimisst. Für bestimmte Branchen stellen derartige Vermögensgegenstände einen wesentlichen Teil des Aktivvermögens dar. Darüber hinaus ist auch die Übertragbarkeit im Falle der Liquidation erforderlich.[1]

In diesem Kontext stellen Möhlmann-Mahlau/Schmitt heraus: "Einem Liquidationsstatus sind gegenüber einer Handelsbilanz hinzuzufügen originäre immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Für selbst entwickelte und dauerhaft genutzte Patente, Rezepte, Rechte und ähnliches gilt das handelsrechtliche Ansatzverbot im Liquidationsstatus nicht, sofern eine Veräußerung vorgenommen werden kann. Insbesondere in sogenannten Wissens- und Technologiebranchen, etwa der Softwareentwicklung, der Wehrtechnik, aber auch der Mode- und Kosmetikindustrie, kann es damit in einem Liquidationsstatus zu einer deutlichen Aktivamehrung gegenüber der letzten Handelsbilanz kommen."[2]

[1] Mock, in Uhlenbruck, InsO, 2019, § 19 Rz. 82 (auch zum Stichwort "Know-how"); IDW S 11, Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen, Rz. 78; vgl. auch Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 19 InsO, Rz. 62, Stand: 08.2021.
[2] Möhlmann/Schmitt, NZI 2009, S. 22.

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