Rz. 5

Durch die nunmehr unbefristet geltende modifizierte zweistufige Überschuldungsprüfung ist die Bedeutung der Erstellung eines Überschuldungsstatus stark eingeschränkt, weil für die Unternehmensfortführung unabhängig vom Ergebnis einer Statusrechnung allein eine positive Fortbestehensprognose ausreichend ist, um eine Insolvenzantragspflicht abzuwenden. Auf formaler Ebene wird zwar zuerst die Erstellung eines Überschuldungsstatus auf Basis von Liquidationswerten vorgenommen, der dann auf der Grundlage einer positiven Fortbestehensprognose durch die Verwendung von Fortführungswerten für die Statusrechnung modifiziert werden kann. In der Unternehmenspraxis hingegen greift zuvorderst der umgekehrte Weg. So wird man zunächst eine Prognoserechnung anfertigen, die bei einem positiven Ergebnis die Erstellung eines Überschuldungsstatus obsolet werden lässt. Die Erstellung einer Statusrechnung auf Basis von Liquidationswerten ist nur dann auch praktisch erforderlich, wenn keine Prognoserechnung erstellt wurde oder die erstellte Fortbestehensprognose negativ ausfällt.

Der nach HGB vorgeschriebene laufende Jahresabschluss hat nach § 264 Abs. 2 HGB unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Selbst wenn man die nach Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes noch verbleibenden Ansatz- und Bewertungswahlrechte berücksichtigt, so liefert der handelsrechtliche Jahresabschluss und das Rechnungswesen des Unternehmens gleichwohl einen ersten Indikator für die Beurteilung respektive Ermittlung der tatsächlichen Vermögenslage der Gesellschaft. Größere Abweichungen zu der nachfolgenden Statusrechnung ergeben sich natürlich aus dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip und diversen zu berücksichtigenden Aktivierungsverboten. Dieser bloßen Indikatorfunktion wird dadurch Rechnung getragen, dass ein handelsbilanzieller Passivüberhang noch keine rechtliche, sondern zunächst lediglich eine bilanzielle Überschuldung zur Folge hat. Der im Rahmen einer Überschuldungsprüfung zu ermittelnde Überschuldungsstatus als Sonderbilanz kann jedoch ohne Probleme auf die Handelsbilanz (oder auf eine nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufgestellte Zwischenbilanz) als "Ausgangsgerüst" zurückgreifen und daraus dann im Sinn einer Mehr- oder Wenigerrechnung den Überschuldungsstatus ableiten.

Die bei einer negativen Fortbestehensprognose anzusetzenden Liquidationswerte sind grundsätzlich keine Zerschlagungswerte. Allerdings ist diese Aussage auch von der notwendigen Liquidationsgeschwindigkeit und der Liquidationsintensität abhängig. So stellt das IDW in Standard S 11 diesbezüglich heraus: "Die der Verwertungsprognose zugrunde liegende Verwertungsstrategie bestimmt Liquidationsintensität und Liquidationsgeschwindigkeit: Der Grad der Zerschlagung der Unternehmensteile sowie der Zeitraum, in dem die Verwertung der Unternehmensteile erfolgen soll, prägen dabei maßgeblich die Höhe der Veräußerungserlöse. Die für die Liquidation zur Verfügung stehende Zeit stellt insb. dann eine entscheidende Restriktion dar, wenn der Finanzplan ohne Ansatz von Liquidationserlösen für die nähere Zukunft nachhaltige Zahlungsengpässe ausweist."[1] Die grundsätzliche Ablehnung des Ansatzes von Zerschlagungswerten i. S. v. Verschleuderungswerten ist damit insbesondere bei einer notwendig hohen Liquidationsgeschwindigkeit und -intensität nicht aufrechtzuerhalten. Im Rahmen der Liquidationswertermittlung spielen Verwer­tungskonzept und Finanzplan eine wichtige Rolle, Ausgangspunkt ist die jeweils wahrscheinlichste Verwer­tungsmöglichkeit unter Berücksichtigung eines potenziellen Erwerbers für den immateriellen oder materiellen Vermögenswert. Eine Orientierung sind primär vorhandene Marktpreise bzw. kapitalwert- oder kostenorientierte Verfahren. Die Möglichkeiten der Verwertung müssen dabei – unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips – eine hinreichende Konkretisierung aufweisen.[2]

[1] IDW S 11, Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen, Rz. 74.
[2] IDW S 11, Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen, Rz. 75.

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