In der Gastronomie wird für Speisen und Getränke eine Rechnung ausgestellt. Um geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten geltend machen zu können, müssen die Aufwendungen nachgewiesen werden. Unternehmer sollten unbedingt darauf achten, dass es sich um eine maschinell registrierte Quittung (Rechnung oder Kleinbetragsrechnung) handelt. Hieraus müssen sich folgende Daten[1] ergeben:

  • Name und Adresse des Restaurants,
  • der Ort und Tag der Bewirtung,
  • Rechnungsempfänger, d. h. die Rechnung muss auf den Unternehmer ausgestellt sein – Ausnahme gilt bei sog. Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR ,
  • Art und Umfang der Speisen und Getränke,
  • Entgelt für die Speisen und Getränke,
  • Steuerbetrag und Steuersatz.

Den Beleg muss der Unternehmer zusätzlich noch um folgende Angaben ergänzen:

  • die Teilnehmer namentlich auflisten,
  • den Anlass der Bewirtung (nicht ausreichend ist die Bezeichnung: "Bewirtung von Geschäftsfreunden", "Arbeitsgespräch", "Kontaktpflege", "Infogespräch", "Hintergrundgespräch" oder "Besprechung".[2]

Zu den abzugsfähigen Kosten gehören auch Aufwendungen, die mit der Bewirtung im Zusammenhang anfallen, aber von untergeordneter Bedeutung sind, wie beispielsweise Trinkgelder und Garderobengebühren. Die Beurteilung der Art der Aufwendungen richtet sich grundsätzlich nach der Hauptleistung.[3]

 
Achtung

70 % Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten

Die geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten sind nicht in voller Höhe abzugsfähig. Lediglich 70 % der angefallenen Kosten einschließlich der Nebenkosten dürfen als Bewirtungskosten den Gewinn mindern. Der Restbetrag führt zu nicht abziehbaren Betriebsausgaben.

Erfolgt die Bewirtung nicht aus "geschäftlichem Anlass", sondern aus "betrieblichem Anlass", sind die Bewirtungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Eine betriebliche Veranlassung besteht, wenn ausschließlich eigene Arbeitnehmer des Unternehmens bewirtet werden.

Besondere Berufsgruppen können die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG geforderten Angaben zu Teilnehmern und Anlass einer Bewirtung i. d. R. nicht unter Berufung auf

  • das Pressegeheimnis für Journalisten[4]
  • die anwaltliche Schweigepflicht für Juristen[5]

verweigern.

 
Praxis-Tipp

Bewirtungskosten für Ehegatte bzw. Lebensgefährte sind auch abzugsfähig

Auch Ehe- bzw. Lebenspartner können auf Kosten des Finanzamts bewirtet werden, wenn sie im Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt sind.

 
Praxis-Tipp

Voller Vorsteuerabzug für Bewirtungskosten

Die in einer ordnungsgemäßen Rechnung ausgewiesene Vorsteuer muss nicht auf 70 % gekürzt, sondern kann zu 100 % geltend gemacht werden.[6]

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