Auf festverzinsliche Wertpapiere im Anlage- und Umlaufvermögen, die eine Forderung in Höhe des Nennwerts/Nominalbetrags (Rückzahlungsbetrag bei Fälligkeit) verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung auf den Kurswert unter diesen Nennwert in der Steuerbilanz nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 EStG regelmäßig nicht zulässig.[1] Eine Teilwertabschreibung ist nur auf 100 % des Nennwerts zulässig, weil die Papiere bei Fälligkeit zum Nennwert eingelöst werden. Die Ansicht, dass eine "voraussichtlich dauernde" Wertminderung bei festverzinslichen Wertpapieren nicht vorliegt, soweit der Kurswert unter den Nennwert gesunken ist, gilt auch für börsennotierte festverzinsliche Wertpapiere. Eine Teilwertabschreibung ist auch in diesem Fall nur auf 100 % des Nennwerts zulässig. Die Bagatellgrenze von 5 %, die der BFH bislang nur bei Aktien des Anlagevermögens gefordert hat, wird auf börsennotierte festverzinsliche Wertpapiere nicht angewendet, sodass auch geringere Differenzen eine Teilwertabschreibung bis auf maximal 100 % des Nennwerts rechtfertigen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Zum Anlagevermögen gehörende festverzinsliche Wertpapiere

Die X-GmbH & Co. KG hat im Januar 01 über ihre Hausbank am Rentenmarkt festverzinsliche Wertpapiere mit einem Nennwert/Nominalwert von 100.000 EUR und einer Laufzeit von 4 Jahren zum Wert von 102 % des Nennwerts (102.000 EUR) zuzüglich Anschaffungsnebenkosten von 0,5 % (510 EUR) erworben. Die Papiere sind dazu bestimmt, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Sie werden bei Fälligkeit im Januar 05 zu 100 % des Nennwerts eingelöst. Aufgrund einer voraussichtlich nachhaltigen Änderung des Zinsniveaus unterschreitet der Börsenkurs zum Bilanzstichtag 31.12.01 den Einlösebetrag auf Dauer und beträgt zum Bilanzstichtag 31.12.01 nur noch 97 % des Nennwerts. Bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung hat sich der Börsenkurs auf 98 % erholt.

Vorliegend ist zwar der aktuelle Wert zum – vor dem Fälligkeitszeitpunkt liegenden – Bilanzstichtag 31.12.01 gemindert. Jedoch steigt der Wert in der Folge zwangsläufig sukzessive an und erreicht im Fälligkeitszeitpunkt im Januar 05 den Nominalbetrag der Forderung. Die KG als Forderungsinhaberin hat mithin auch in diesem Fall die gesicherte Aussicht, zum Fälligkeitszeitpunkt den Nominalwert der Forderung zu erhalten. Eine Teilwertabschreibung ist nach Meinung des BFH nur auf 100 % des Nennwerts zulässig, weil die Papiere bei Fälligkeit zum Nennwert eingelöst werden.

Sinkt der Börsenkurs solcher festverzinslicher Wertpapiere, so entspricht der Teilwert dem Betrag, der sich ergibt, wenn die Anschaffungskosten (einschl. Nebenkosten) in demselben Verhältnis gemindert werden, in dem der "eigentliche" Kaufpreis zu dem gesunkenen Börsenkurs steht.[3] Da eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig ist, sind die festverzinslichen Wertpapiere in der Steuerbilanz zum 31.12.01 wie folgt auszuweisen:

 
Anschaffungskosten im Januar 01    
Kurswert 102 % 102.000 EUR
Anschaffungsnebenkosten 0,5 % vom Kurswert + 510 EUR
    102.510 EUR
Bilanzansatz 31.12.01    
mindestens 100 % des Nennwerts 100.000 EUR
Anschaffungsnebenkosten 0,5 % von 100.000 EUR + 500 EUR
    100.500 EUR

Es kann auch wie folgt gerechnet werden: Mindestens ist der Nennwert der Forderung von 100 % = 100.000 EUR anzusetzen. Die zu berücksichtigende Wertminderung im Vergleich zum "eigentlichen" Kaufpreis (Kurswert) beträgt 2.000 EUR (= 1,96078 % von 102.000 EUR). Die Anschaffungskosten einschließlich Nebenkosten von insgesamt 102.510 EUR sind somit um 1,96078 % herabzusetzen, was einen Bilanzwert von 100.500 EUR ergibt.

 
Hinweis

Ausnahme: Zweifelhafte Bonität

Eine andere Beurteilung ergibt sich in Ausnahmefällen, wenn sich verlässlich und greifbar abzeichnet, dass die Pflicht zur Nominalwertrückzahlung am Ende der Laufzeit nicht erfüllt wird. Teilwertabschreibungen auf einen unter dem Nennwert liegenden Wert kommen also in Betracht, soweit eine Wertminderung auf zweifelhafte Bonität oder Liquidität des Schuldners zurückzuführen ist, sodass die Wertpapiere bei Endfälligkeit nicht zu ihrem Nennwert eingelöst werden können.[4]

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