Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i.  S.  d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist bei an der Börse gehandelten Aktien typisierend bereits dann auszugehen, wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und die Kursdifferenz eine Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet.[1]

 
Hinweis

Börsenkurs in ausländischer Währung

In den Fällen, in denen der Börsenkurs auf eine ausländische Währung lautet, ist der zum jeweiligen Stichtag in EUR umgerechnete Betrag maßgeblich. Eine Differenzierung zwischen Börsenkursverlusten einerseits und Währungskursschwankungen andererseits hat nicht zu erfolgen, weil für die Bewertung von Geschäftsvorfällen und Wirtschaftsgütern Währungskomponente und Börsenkurskomponente unselbständige Faktoren sind.[2]

Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag kommt es nicht an. Bei einer vorangegangenen Teilwertabschreibung ist für die Bestimmung der Bagatellgrenze der Bilanzansatz am vorangegangenen Bilanzstichtag maßgeblich.[3] Bei den nach dem Bilanzstichtag bis zum Tag der Bilanzaufstellung eingetretenen Kursänderungen handelt es sich um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände, die grundsätzlich die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag nicht berühren.[4]

 
Praxis-Beispiel

Zum Betriebsvermögen gehören Aktien

Die X-GmbH & Co. GmbH hat im Juli 2022 1.000 Aktien der börsennotierten D-AG zum Preis von 100 EUR/Stück zuzüglich Nebenkosten von 100 EUR (0,1 %) erworben (Anschaffungskosten somit 100.100 EUR). Die Aktien sind als langfristige Kapitalanlage dazu bestimmt, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

Fall a): Der Kurs beträgt am Bilanzstichtag 31.12.2022 90 EUR, am Tag der Bilanzaufstellung ebenfalls 90 EUR.

Fall b) Der Kurs beträgt am Bilanzstichtag 31.12.2022 90 EUR, am Tag der Bilanzaufstellung 92 EUR.

Fall c) Der Kurs beträgt am Bilanzstichtag 31.12.2022 90 EUR, am Tag der Bilanzaufstellung 80 EUR.

Fall d) Der Kurs beträgt am Bilanzstichtag 31.12.2022 98 EUR, am Tag der Bilanzaufstellung 80 EUR.

Im Fall a) kann eine Teilwertabschreibung auf 90.090 EUR vorgenommen werden, da der Kursverlust am Bilanzstichtag im Vergleich zum Erwerb mehr als 5 % beträgt.

Im Fall b) ist eine Teilwertabschreibung auf 90.090 EUR zulässig, da der Kursverlust am Bilanzstichtag im Vergleich zum Erwerb mehr als 5 % beträgt und die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag als wertbegründender Umstand unerheblich ist.[5]

Gleiches gilt im Fall c).[6]

Im Fall d) ist eine Teilwertabschreibung nicht zulässig, da der Kursverlust am Bilanzstichtag im Vergleich zum Erwerb nicht mehr als 5 % beträgt und die Erkenntnisse zwischen Bilanzstichtag und Aufstellung der Bilanz bei der Feststellung der voraussichtlich dauernden Wertminderung unberücksichtigt bleiben.[7]

 
Hinweis

Kursmanipulationen

Der Teilwert kann nur dann nicht nach dem Kurswert am Bilanzstichtag (zuzüglich der im Fall eines Erwerbs anfallenden Erwerbsnebenkosten) bestimmt werden, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Kurs durch Insidergeschäfte manipuliert wurde oder über einen längeren Zeitraum kein Handel mit den zu bewertenden Wertpapieren stattfand.[8]

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