Die Wirtschaftsgüter des nichtabnutzbaren Anlagevermögens sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (oder dem an deren Stelle anzusetzenden Wert), vermindert um Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge (modifizierte Anschaffungs- oder Herstellungskosten) zu bewerten. Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so "kann" dieser angesetzt werden.[1]

Zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehören vor allem der Grund und Boden, Beteiligungen (beide im Gesetz genannt), andere Anteile an Kapitalgesellschaften im Anlagevermögen, andere Finanzanlagen (z. B. langfristige Geldanlagen), nicht abnutzbare bewegliche und immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Für die Wirtschaftsgüter des nichtabnutzbaren Anlagevermögens ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden.[2] Ob eine Wertminderung bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens voraussichtlich andauern wird, richtet sich danach, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen, als dagegen.[3]

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