Auch eine schlechte Rentabilität des Betriebs kann sich auf den Teilwert eines Anlageguts auswirken, und zwar in dem Sinne, dass der Teilwert unter den gewöhnlichen Wiederbeschaffungskosten liegen kann. Die Rechtsprechung legt allerdings einen sehr strengen Maßstab an.

Danach führt nicht schon eine vorübergehende schlechte Ertragslage zu einem Absinken der Teilwerte unter die Wiederbeschaffungskosten, sondern es muss sich um eine – nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag – nachhaltige und erhebliche Unrentabilität handeln. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Unternehmen nachhaltig mit Verlusten arbeitet und der Steuerpflichtige deshalb konkrete, objektiv nachprüfbare Maßnahmen getroffen hat, den Betrieb so bald wie möglich zu liquidieren oder stillzulegen.[1]

Anders kann die Sache liegen, wenn die Ursache für die rückläufige Rentabilität des Betriebs darauf beruht, dass der Steuerpflichtige z. B. sein Betriebsgebäude (Fabrikgebäude) nicht mehr rentabel nutzen kann, weil seine Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeit durch eine Änderung des Bebauungsplans eingeschränkt wird. In diesem Fall ist eine Teilwertabschreibung wegen nachlassender Rentabilität des Fabrikgebäudes geboten.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge