Die Abschreibung bemisst sich handels- und steuerrechtlich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.[1] Für die meisten neu angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter hat die Finanzverwaltung die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer festgelegt, die auch für handelsrechtliche Zwecke übernommen werden kann. Bei der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter handelt es sich um eine Verwaltungsanweisung. Diese bindet grundsätzlich nur die Finanzverwaltung selbst. Da sich jedoch i. d. R. auch die Finanzgerichte nach dieser amtlichen Abschreibungstabelle richten, hat sie im Ergebnis verbindlichen Charakter. Über die amtliche Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter hinaus gibt es für eine Vielzahl von Branchen besondere Abschreibungstabellen (= Branchentabellen für die Abschreibung). Diese besonderen Abschreibungstabellen haben Vorrang vor der Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter. Diese Werte können auch bei der Handelsbilanz zugrunde gelegt werden.

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