Überblick

Unter Tauschgeschäften versteht man die Abwicklung von Gegengeschäften zwischen 2 oder mehreren Partnern ohne Verwendung von Geld. "Tausch" kann in Zeiten, in denen Unternehmen über fehlende liquide Mittel klagen, eine gute Möglichkeit sein, für beide Vertragsparteien erfolgreiche Geschäfte abzuschließen. Als Unternehmer benötigt man z. B. ein Produkt und sucht sich einen Anbieter aus, der im Gegenzug Ware oder eine Dienstleistung benötigt bzw. der Kunde möchte eine Dienstleistung in Anspruch nehmen und überlegt, was er dafür im Gegenzug liefern kann. Ein tauschähnlicher Vorgang ist anzunehmen, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung besteht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kaufvertrag entsprechend Anwendung: §§ 480, 433 BGB. Beim Tausch entstehen Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung für den Käufer, die zu Betriebsausgaben und gleichzeitig beim Vertragspartner zum Ertrag führen. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1 UStG) ist in § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 UStG geregelt; Abschn. 10.5 UStAE; Grundstückstausch: BFH, Urteil v. 13.4.2010, IX R 36/09; LSF Sachsen, Verfügung v. 18.6.2012, S 4521-103/1-213, Gegenleistung bei Übernahme der Grunderwerbsteuer beim wechselseitigen Grundstückstausch durch einen der Tauschpartner; OFD Karlsruhe, Verfügung v. 4.6.2013, S 4521/41 – St 345, Verfügung betr. Grunderwerbsteuer; Unterstützung bei der Ermittlung der Gegenleistung (Gegenleistungskatalog). EuGH, Urteil v. 26.9.2013, Rs. C-283/12 (Serebryannay vek EOOD): Tauschähnlicher Umsatz bei mietfreier Nutzung von Grundstücken gegen Instandsetzungs- und Einrichtungsleistungen; OFD Niedersachsen, Verfügung v. 16.9.2016, S 7119-16-St 172, betr. Tauschumsätze bei Unternehmen der Stahlschutzplankenindustrie; Hessisches FG, Beschluss v. 20.7.2016, 1 V 1681/15: Tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn Besteller von Silbermünzen von seinem Metallkonto Gewichtsguthaben an Silber auf das Metallkonto des Auftragnehmers überträgt; LfSt Niedersachsen, Verfügung v. 25.2.2021, S 7203-9-St 181, betr. Bemessungsgrundlage für den Tausch mit Baraufgabe in der Kraftfahrzeugwirtschaft; s. auch Abschn. 3.16 Abs. 1 UStAE: Ist dem zur Entsorgung überlassenen Abfall ein wirtschaftlicher Wert beizumessen (sog. werthaltiger Abfall), liegt u. U. ein tauschähnlicher Umsatz (Entsorgungsleistung gegen Lieferung des Abfalls) – ggf. mit Baraufgabe – vor; LfSt, Verfügung v. 14.5.2020, S 7203-5-St 181/St 171, betr. Bemessungsgrundlage bei der Lieferung von Sachprämien als Gegenleistung für die Anwerbung neuer Kunden; virtuelle Währungen als Tauschmittel s. BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/19/10003:001.

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