Bei Lieferungen in der Kfz-Wirtschaft durch sog. Wiederverkäufer kann die Sonderregelung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwendbar sein.

Abschn. 25a.1 Abs. 10 UStAE regelt unter den besonderen Voraussetzungen des § 25a UStG die Lieferung eines Gebrauchtfahrzeugs, das bei einem Neuwagengeschäft in Zahlung genommen wurde. Mit dieser Regelung soll insbesondere ein unversteuerter Letztverbrauch oder eine Doppelbesteuerung bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG vermieden werden. Beides ist nur zu erreichen, wenn der Wert des Gebrauchtfahrzeugs, der bei der Ermittlung des Entgelts für den Neuwagenverkauf zugrunde gelegt wird, bei der Differenzbesteuerung des Gebrauchtfahrzeugs als Einkaufspreis i. S. d. § 25a Abs. 3 UStG angesetzt wird.

Bleibt also das Neuwagenentgelt um einen "verdeckten Preisnachlass" ungemindert, ist bei der Differenzbesteuerung von einem entsprechend höheren Einkaufspreis des Gebrauchtwagens auszugehen.[1]

 
Achtung

Nachweis der Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung

Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn mangels ordnungsgemäßer Aufzeichnungen nicht feststellbar ist, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25a UStG erfüllt sind.[2]

Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände aus zuvor von ihm erworbenen Gebrauchtfahrzeugen, die er dann "zerlegt" hat, verkauft.[3]

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