Rechnet der Fahrzeughändler den Gebrauchtwagen mit einem höheren Preis als dem gemeinen Wert an, liegt ein verdeckter Preisnachlass vor, der das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens mindert. Ein verdeckter Preisnachlass kann mit steuerlicher Wirkung nur anerkannt werden, wenn die Höhe der Entgeltminderung nachgewiesen wird.[1]

 
Praxis-Beispiel

Baraufgabe und Preisnachlass

Der Fahrzeughändler nimmt das gebrauchte Fahrzeug (gemeiner Wert: 11.900 EUR) mit 13.090 EUR in Zahlung. Die Baraufgabe beträgt 34.510 EUR. Es liegt ein nachgewiesener verdeckter Preisnachlass i. H.  v. 1.190 EUR vor.

Die Bemessungsgrundlage der Lieferung für den Neuwagen berechnet sich wie folgt:

 
Gemeiner Wert des Gebrauchtwagens (weicht hier vom Anrechnungsbetrag ab) 11.900 EUR
+ erhaltene Baraufgabe + 34.510 EUR
Summe = 46.410 EUR
./.19 % Umsatzsteuer ./. 7.410 EUR
Bemessungsgrundlage = 39.000 EUR

Die Umsatzsteuer beläuft sich auf 7.410 EUR, während sie im oberen Fall[2] 7.600 EUR beträgt. Bei Nachweis des verdeckten Preisnachlasses ermäßigt sie sich im Abwandlungsfall um 190 EUR.[3]

Bei einem sog. Streckengeschäft im Gebrauchtwagenhandel kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Lieferungen des Unternehmers an seine Kunden im Rahmen eines Tausches mit Baraufgabe um die Verluste, die später mit der Weiterveräußerung der in Zahlung genommenen Gebrauchtfahrzeuge entstanden sind, nicht in Betracht.[4]

Bei der Vereinfachungsregelung des Abschn. 10.5 Abs. 4 UStAE handelt es sich um eine einheitliche Schätzung, die der Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch nehmen kann.

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