Im BGB ist geregelt, dass auf den Tausch die Vorschriften über den Kaufvertrag entsprechend anwendbar[1] sind.

Wird der Tausch zwischen Kaufleuten i. S. d. Handelsrechts ausgeführt bzw. ist nur ein Tauschpartner Kaufmann,[2] sind die entsprechenden Vorschriften über Handelsgeschäfte zu beachten.[3] Tauschpartner kann auch eine Privatperson sein.[4] Zahlt derjenige, der einen geringerwertigen Gegenstand liefert, den Wertunterschied in Geld, wird dadurch der Tausch nicht ausgeschlossen (Tausch mit Baraufgabe[5]).[6] Im UStAE sind für die Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen konkrete Beispiele aufgeführt. Wie jedes herkömmliche Geschäft erfordert ein Tauschgeschäft die Einigung der Geschäftspartner über

  • Preis bzw. Wert der Gegenleistung,
  • Vertragsgegenstand – Leistung und
  • Gewährleistung etc.
 
Praxis-Tipp

Vereinbarungen detailliert schriftlich festhalten

Man sollte sich verständigen, welche zivil-/handelsrechtlichen Vorschriften i. E. für jede der beiden auszutauschenden "Leistungen" anwendbar werden sollen. Auch wegen der ertragsteuerlichen, aber v. a. umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen sollte der Wert der wechselseitig zu erbringenden Leistungen schriftlich festgehalten und deren Höhe begründet werden.

Zivilrechtlich können die Beteiligten zwar zulässigerweise jeden Preis vereinbaren, jedoch wird das Finanzamt nicht jede willkürliche Preisgestaltung akzeptieren.

2.1 Ringtausch bei mehr als 2 Beteiligten

Ein Ringtausch liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn bei einem Tausch mindestens ein Dritter eingeschaltet wird.

 
Praxis-Beispiel

Ringtausch

A benötigt Ware von B und B braucht eine Maschine von C, der wiederum von A eine Dienstleistung in Anspruch nehmen möchte.

Die Alternative zu einem Ringtausch ist die Abfolge von mehreren Verträgen. Eine gesetzliche Grundlage für den Ringtausch gibt es nicht.

Ein Tauschring (Barter-Geschäft im eigentlichen Sinn) liegt vor, wenn eine Mehrheit von Personen über eine zentrale Organisation einander vergütungspflichtige Leistungen (Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträge) erbringt, die nach einem vereinbarten System verrechnet werden.

Rechtsbeziehungen auf Lieferung und Leistung entstehen dann zwischen den Personen, die ihre Leistungen wechselseitig austauschen, und zwischen jeder Person zur zentralen Organisation im Hinblick auf deren Dienstleistungen (Zurverfügungstellung einer Website, Vermittlung etc.).

 
Wichtig

Ausstellung einer Rechnung ist Pflicht

Beim Tausch-Geschäft müssen die (beiden) Verkäufer an die Vertragspartner (Käufer) für die Lieferung(en) bzw. Leistung(en), wie auch bei jedem normalen Geschäft, eine ordnungsgemäße Rechnung stellen.

2.2 Erfüllung an Zahlung statt: Bei erloschener Geldforderung durch Lieferung oder Leistung

Der Tausch ist abzugrenzen von der Erfüllung an Zahlung statt. Letztere liegt vor, wenn für eine Lieferung/Leistung statt des ursprünglich vereinbarten Geldbetrags die Gegenleistung in Form einer Lieferung/Leistung erfolgt. Die Geldforderung gilt damit als erloschen.[1]

Tausch darf auch nicht mit einem Doppelkauf verwechselt werden. Ein solcher liegt vor, wenn 2 Unternehmer sich gegenseitig beliefern und die vereinbarten Entgelte im Kontokorrent verrechnen.

Bei der Hingabe erfüllungshalber erbringt der Schuldner der Geldforderung eine (zusätzliche) Befriedigungsmöglichkeit, die nicht unmittelbar zum Erlöschen der Geldschuld führt.

 
Praxis-Beispiel

Erfüllung durch Forderungsabtretung

Unternehmer U hat dem Kunden K Ware geliefert. K kann nicht zahlen und tritt seine Forderung gegen seinen Abnehmer A zwecks Erfüllung an U ab. U kann die Forderung bei A eintreiben und schreibt den Betrag dem K auf dessen Verbindlichkeiten gut.

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