Zusammenfassung

 
Überblick

Bei Studenten, die neben ihrem Studium selbstständig erwerbstätig sind, ist für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung festzustellen, ob es sich um Studenten oder um Selbstständige handelt. Um als Student im Sinne der Sozialversicherung zu gelten, darf die selbstständige Tätigkeit lediglich nebenberuflich ausgeübt werden. Diese Frage interessiert die Krankenkasse und den Studenten.

Einige Studenten studieren, sind selbstständig tätig und üben darüber hinaus eine Beschäftigung aus. Die korrekte versicherungsrechtliche Bewertung ist in diesen Fällen für Arbeitgeber wichtig. Wenn hier nicht die Beurteilung der Deutschen Rentenversicherung oder der Krankenkasse eingeholt wird, fällt die falsche Annahme einer hauptberuflichen Selbstständigkeit oft erst im Rahmen einer Betriebsprüfung auf. Zu diesem Zeitpunkt ist der Student meist nicht mehr beschäftigt. Doch selbst wenn es sich noch um eine laufende Tätigkeit handelt, dürfen die Arbeitnehmeranteile bei einem unterbliebenen Lohnabzug grundsätzlich nur für die letzten 3 abgerechneten Lohnzahlungszeiträume nachträglich einbehalten werden.

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten ohne Selbstständigkeit wird hier nicht dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Ordentlich Studierende an einer Hochschule sind längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird, nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V und § 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Krankenversicherungspflicht besteht nicht, wenn sie nach § 10 SGB V und § 25 SGB XI familienversichert sind. Üben sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich aus, ist nach § 5 Abs. 5 SGB V die Krankenversicherungspflicht als Student oder als Arbeitnehmer ausgeschlossen. Ebenso scheidet nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB XI eine Familienversicherung aus.

Sozialversicherung

1 Versicherungsrechtliche Beurteilung durch SV-Träger

Wenn Firmen einen Studenten einstellen, ist dessen versicherungsrechtlicher Status festzustellen. Eine falsche Beurteilung kann für das Unternehmen im Rahmen der nächsten Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger zu Beanstandungen und entsprechenden Beitragsnachforderungen führen. Für eine verbindliche Klärung sind die Zuständigkeiten wie folgt verteilt:

  • Sofern Zweifel bestehen, ob es sich bei der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit um eine selbstständige Erwerbstätigkeit oder um eine abhängige Beschäftigung handelt, kann über das Statusfeststellungsverfahren[1] bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Klärung herbeigeführt werden.
  • Handelt es sich zwar eindeutig um eine abhängige Beschäftigung, übt der Mitarbeiter daneben aber auch eine selbstständige Tätigkeit aus, stellt im Zweifelsfall die Krankenkasse verbindlich fest, ob es sich bei dem Mitarbeiter für die Sozialversicherung überwiegend um einen Arbeitnehmer oder um einen Selbstständigen handelt.[2]
 
 
Ist der Student als Arbeitnehmer beschäftigt oder selbstständig? Student übt eine Beschäftigung aus, ist aber zusätzlich selbstständig. Gilt er als Arbeitnehmer oder hauptberuflich Selbstständiger?
Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Feststellung durch die Krankenkasse

2 Student, Selbstständiger oder Arbeitnehmer?

Soweit Arbeitgeber Studenten beschäftigen, die neben ihrem Studium sowohl einer selbstständigen Tätigkeit als auch einer Beschäftigung als Arbeitnehmer nachgehen, ist für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung festzustellen, ob sie ihrem Erscheinungsbild nach als

einzustufen sind. In welcher Weise dabei vorgegangen werden sollte, wird nachfolgend dargestellt.

2.1 Arbeitgebereigenschaft

Eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die betreffende Person eine Arbeitgeberstellung innehat. Davon ist auszugehen, wenn im Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt wird. Für eine Einstufung als Student oder Arbeitnehmer bleibt damit kein Raum mehr. Eine weitergehende Prüfung erübrigt sich.

2.2 Zeitlicher Aufwand und wirtschaftliche Bedeutung

Im Rahmen einer Gesamtschau ist auf die zeitlichen Aufwände der jeweiligen Tätigkeit und deren wirtschaftlichen Bedeutung abzustellen, ob die selbstständige Tätigkeit "deutlich überwiegt". Von einem "deutlichen Überwiegen" der selbstständigen Tätigkeit ist auszugehen, wenn diese sowohl von der wirtschaftlichen Bedeutung als auch vom zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten um jeweils mindestens 20 % übersteigt. Für die Prüfung der wirtschaftlichen Bedeutung der selbstständigen Tätigkeit einerseits und der Beschäftigung andererseits sind das Arbeitseinkommen[1] und das Arbeitsentgelt[2] miteinander zu vergleichen. Bei der Beurteilung des Versicherungsstatus können folgende Regelungen angewendet werden:

2.2.1 Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit insgesamt bis zu 20 Stunden/Woche

Bei Studenten, die eine Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit ausüben, sind zur Prüfung der Fr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge