Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Liquiditätsprobleme des Arbeitgebers
  • Einräumung einer stillen Mitarbeiterbeteiligung
  • Steuerpflichtiger Arbeitslohn

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Gehälter 4120 6020   Löhne und Gehälter
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt 1740 3720   Sonstige Verbindlichkeiten

So kontieren Sie richtig!

Räumt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine stille Beteiligung ein, sind die auf den Beteiligungskonten der betreffenden Mitarbeiter gutgeschriebenen Gewinnanteile grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Die Buchung erfolgt auf das Konto "Löhne" 4110/6010 (SKR 03/04) oder auf das Konto "Gehälter" 4120/6020 (SKR 03/04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt" 1740/3720 (SKR 03/04).

 

Buchungssatz:

Löhne/Gehälter

an Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Einräumung einer stillen Mitarbeiterbeteiligung wegen Liquiditätsproblemen

Die Hans Groß GmbH hat gravierende Liquiditätsprobleme. Zu deren Lösung wurde mit den Mitarbeitern die Stundung des Urlaubsgelds und der Jahressonderzahlung vereinbart. Als Ausgleich erhielten die Mitarbeiter schenkweise je eine stille Mitarbeiterbeteiligung, wobei der Grundstock 1.000 EUR betrug. Am Jahresende wurde den Mitarbeitern eine Gewinnbeteiligung von jeweils 300 EUR gutgeschrieben. Diese Gewinne wurden den Mitarbeitern jeweils bei Fälligkeit mit der Lohnabrechnung ausbezahlt. Die Hans Groß GmbH zahlte Gewinnbeteiligungen von insgesamt 98.000 EUR aus. Die Verbuchung findet im Rahmen der Bruttolohnverbuchung statt, die hier nicht vollständig abgebildet wird.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4110/6010 Löhne 98.000 1740/3720 Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt 98.000

3 Die Gutschriften von Gewinnbeteiligungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn

Denn nach dem Urteil des BFH vom 11.2.2010[1] liegt der wesentliche Veranlassungszusammenhang der Gutschriften bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Hans Groß GmbH hat ihren Arbeitnehmern den Grundstock im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft gewährt. Nur den Mitarbeitern und keinem Dritten wurde der Grundstock von 1.000 EUR zur Verfügung gestellt. Nur den Mitarbeitern, die der Variabilisierung ihrer tariflich geschuldeten Sonderzahlungen zustimmten, wurde dieser Grundstock überlassen. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und die Zustimmung zur Variabilisierung der Sonderzahlungen waren notwendige Voraussetzungen für die Überlassung des Grundstocks. Die Arbeitnehmer sollten die Möglichkeit haben, über eine stille Beteiligung gegen Einlage am Unternehmenserfolg teilzunehmen. Mithin ist die hierauf basierende Gewinnbeteiligung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren.

4 Mitarbeiterkapitalbeteiligung zählt zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

Der BFH hat bereits mit der o. g. Entscheidung vom 11.2.2010 zum Ausdruck gebracht, dass eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung insgesamt den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen ist. In einem weiteren Urteil vom 5.11.2013 setzte er diesen Trend fort.[1]

Im entschiedenen Fall war einem GmbH-Geschäftsführer ein Genussrecht eingeräumt worden. Dieses sollte i. H. v. 2 % an der Wertsteigerung seiner GmbH teilnehmen. Zusätzlich hatte er einen Genussrechtsvertrag zum Erwerb von Genussrechten in Höhe von 10.000 EUR nominal abgeschlossen. Diese Genussrechte wurden jährlich zu 10 % verzinst und hatten eine Laufzeit von 10 Jahren. 2 Jahre später wurde eine Aufhebung des arbeitsvertraglichen Genussrechts beschlossen und eine Abfindung an den Geschäftsführer ausgezahlt. Das Finanzamt unterwarf den gesamten Abfindungsbetrag der Besteuerung als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.

Diese Auffassung hat der BFH bestätigt. Wie das Finanzamt ist er der Auffassung, dass der für die Abfindung der Genussrechte gewährte Betrag den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zuzurechnen ist. Dabei qualifiziert der BFH das Genussrechtsverhältnis einheitlich als durch das Arbeitsverhältnis veranlasst.

Als Indizien für die Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis sieht der BFH vor allem den Umstand, dass

  • die Genussrechte nur leitenden Angestellten angeboten wurden,
  • die Verfallklausel für die Genussrechte vom Bestehen des Dienstverhältnisses abhing und
  • sich die Höhe der Abfindungszahlung in Abhängigkeit vom Verhalten des Geschäftsführers als Arbeitnehmer der GmbH bestimmt hat.

Genauso entschied der BFH mit Urteil vom 21.10.2014.[2]

Nach diesem Urteil handelt es sich bei der Verzinsung von Genussrechten um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass die Höhe der Verzinsung völlig unbestimmt war und von einem aus Arbeitgeber und einem Vertreter der Arbeitnehmer bestehenden Partnerschaftsausschuss bestimmt wurde.

 
Praxis-Tipp

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