Rückstellungen für Abgaben und Steuern sind überwiegend für veranlagte Steuern, wie Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, zu bilden. Die Passivierung erfolgt in der Höhe, in der eine Zahlung an die Steuerbehörde erwartet wird. Soweit die Steuer einem Abzugsverbot unterliegt, ist die Gewinnauswirkung außerbilanziell zu neutralisieren.
Handelsrechtlich ist die Passivierung von Rückstellungen in § 249 HGB und die Bilanzierung sog. latenter Steuern in § 274 Abs. 1 HGB geregelt. Das Steuerrecht verweist in § 5 Abs. 1 EStG auf die handelsrechtlichen Normen. Die Bewertung erfolgt handelsrechtlich nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, steuerrechtlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG. Eine Abzinsung von Steuerrückstellungen nach § 253 Abs. 2 HGB und § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG erfolgt nicht. Allgemeine Erläuterungen finden sich in den Hinweisen R 5.7 sowie 6.11 der EStR. Nach § 4 Abs. 5b EStG sind die Gewerbesteuer und ihre Nebenleistungen für Veranlagungszeiträume ab 2008 keine Betriebsausgaben. Die Finanzverwaltung äußert sich zu den Auswirkungen des § 4 Abs. 5b EStG in zahlreichen Verfügungen.[1]
OFD Koblenz, Verfügung v. 22.4.2009, S 2137 A – St 31 4
OFD Münster, Verfügung v. 5.5.2009, S 2137 – 2009/0006 – St 141
OFD Münster, Verfügung. v. 2.9.2010, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 19/2010
OFD Hannover, Verfügung v. 18.5.2009, S 2137 – 135 – StO 221/222
OFD Hannover, Verfügung v. 23.11.2009, S 2137 – 135 – StO 221/StO 222.
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