Ist das festgesetzte Zwangsgeld uneinbringlich, kann das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei der Androhung des Zwangsgelds hierauf hingewiesen worden ist.

Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens 2 Wochen.

 
Praxis-Tipp

Androhung des Zwangsgeldes kann angefochten werden

Die Androhung des Zwangsmittels ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Möglich ist auch die Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung.

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