Hier kann das Finanzamt bei auch nur kurzfristiger Überschreitung der Abgabefrist einen Verspätungszuschlag festsetzen, ohne dass ein Ermessensfehler vorliegt. Dies gilt erst recht, wenn der Steuerpflichtige eine bereits verlängerte Abgabefrist versäumt. Diese Ermessensentscheidung kann das Finanzamt mit dem bloßen Hinweis auf § 152 Abs. 1 AO begründen.

Grundsätzlich darf das Finanzamt keine Verspätungszuschläge festsetzen, wenn die Frist zur Abgabe der monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen bis zu 5 Tagen überschritten wird. Gleiches gilt für monatlich, vierteljährlich oder jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen.

In Missbrauchsfällen darf das Finanzamt dennoch Verspätungszuschläge festsetzen.

 
Praxis-Tipp

Rechtzeitige Steuerzahlung zu empfehlen

Die angemeldete Umsatzsteuer bzw. Lohnsteuer sollte gleichzeitig mit der Abgabe der betreffenden Anmeldung entrichtet werden. Wenn die betreffenden Voranmeldungen zwar abgeben, aber die Steuerzahlung bewusst verzögert wird, kann das Finanzamt dies als missbräuchliches Verhalten deuten und einen Verspätungszuschlag festsetzen.

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