Da der Verspätungszuschlag den betroffenen Steuerpflichtigen veranlassen soll, künftig seine Steuererklärungen abzugeben und seine Steuerschuld pünktlich zu bezahlen, kann er seinen Sinn nicht erfüllen, wenn der Steuerpflichtige die betreffende Frist ohne jegliches Verschulden überschritten hat.

So kann nach Auffassung des BFH[1]Krankheit des Erklärungspflichtigen ein Entschuldigungsgrund sein, nicht aber Arbeitsüberlastung oder eine Erkrankung Angehöriger.

Das Finanzamt wird regelmäßig dann ein Verschulden zur Last legen, wenn Steuererklärungen wiederholt nicht oder nicht fristgemäß abgegeben wurden. Dasselbe gilt, wenn ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt wurde, das Finanzamt diesen Antrag bewilligt hat und diese Frist nicht eingehalten wurde.

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