Säumniszuschläge setzen kein Verschulden des Steuerpflichtigen voraus. Die Rechtsfolgen, z. B. des § 240 AO, treten automatisch ein, wenn die Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet ist. Das Finanzamt hat hier keinen Ermessensspielraum.

Allerdings kommt ein Ermessensspielraum dann wieder in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Erlass von Säumniszuschlägen beantragt.

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