Es brauchen keine Säumniszuschläge entrichtet zu werden, wenn die betreffende Steuer zwar nach deren Fälligkeit, aber noch innerhalb der Schonfrist von 3 Tagen entrichtet wird, sofern die Zahlung per Banküberweisung erfolgt. Diese Schonfrist von 3 Tagen muss das Finanzamt von Amts wegen berücksichtigen. Eine Zahlung per Scheck nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt erst am 3. Tag nach Eingang beim Finanzamt als entrichtet.
Keine Säumniszuschläge bei Zahlung innerhalb der Schonfrist
Unternehmer Hans Groß muss vierteljährlich seine Umsatzsteuervorauszahlungen leisten. Er muss jeweils zum 10.4., zum 10.7., zum 10.10. und zum 10.1. seine Vorauszahlungen überweisen. Überweist er noch innerhalb der 3-tägigen Schonfrist, also z. B. am 13.4., fallen keine Säumniszuschläge an.
Fällt das Ende der Schonfrist auf einen Samstag oder Sonntag, verlängert sie sich bis zum folgenden Montag. Fällt das Ende der Schonfrist auf einen gesetzlichen Feiertag, verlängert sie sich bis zum folgenden Werktag (kein Samstag).
Zahlt man jedoch erst nach Ablauf der Schonfrist, wird das Finanzamt den Säumniszuschlag schon ab Fälligkeit und nicht seit Ablauf der Schonfrist berechnen. Denn die Schonfrist ändert nichts an der Fälligkeit.
Negative Folgen, wenn die Schonfrist immer ausgenutzt wird
Schonfristen sollten nicht rigoros ausgenützt werden. Denn das könnte negative Folgen haben, wenn der Erlass beantragt wird. Das Finanzamt bezweifelt oft die Erlasswürdigkeit eines Steuerpflichtigen, der so gut wie immer die Schonfrist ausnutzt.
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