Steuerliche Nebenleistungen wie beispielsweise Aussetzungszinsen sind Betriebsausgaben, wenn dies auch die damit zusammenhängenden Steuern sind.

 
Praxis-Beispiel

Einspruch und Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids – Festsetzung von Aussetzungszinsen

Bauunternehmer Hans Groß hat gegen den Umsatzsteuerbescheid Einspruch eingelegt. Außerdem hat er Aussetzung der Vollziehung beantragt. Das Finanzamt hat diesem Antrag entsprochen. Im Hauptverfahren unterlag er jedoch. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Zinsbescheid über 750 EUR. Hans Groß überweist die Zinsen vom betrieblichen Bankkonto.

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
2103/7303 Steuerlich abzugsfähige andere Nebenleistungen zu Steuern 750 1200/1800 Bank 750

Ist die Vollziehung eines Steuerbescheids oder einer Steueranmeldung für ein Einspruchs- oder Klageverfahren ausgesetzt worden, hat aber letztlich der Rechtsbehelf ganz oder teilweise keinen Erfolg, ist der nunmehr nachzuzahlende Steuerbetrag zu verzinsen.[1]

Grundsätzlich werden Aussetzungszinsen in folgenden Fällen festgesetzt:

  • Der Rechtsbehelf hat (teilweise) keinen Erfolg.
  • Der Rechtsbehelf ist zurückgenommen worden.
  • Das Finanzamt hat den Steuerbescheid geändert, wodurch sich der Rechtsbehelf erledigt hat.

5.1.1 Für Aussetzungszinsen anzuwendender Zinssatz

Die Zinshöhe beträgt 0,5 % pro vollen Monat.[1]

Aussetzungszinsen sind Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Diese werden allerdings nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Das ist bei Aussetzungszinsen der Fall.[2]

Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen und auf die entsprechenden Erstattungszinsen werden allerdings nicht verzinst.

Aussetzungszinsen werden durch Zinsbescheid festgesetzt. Sie unterliegen der Festsetzungsverjährung.

Außerdem wird der zu verzinsende Betrag nach § 238 Abs. 2 AO auf volle 50 EUR nach unten abgerundet. Allerdings werden Aussetzungszinsen nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 EUR betragen.[3]

 
Hinweis

Höhe der Verzinsung verfassungswidrig

Mit Beschluss vom 18.8.2021 hat das Bundesverfassungsgericht die gesetzlich geregelte Verzinsung von Steuererstattungen und Steuernachforderungen mit 6 % pro Jahr für verfassungswidrig erklärt. Die Verfassungswidrigkeit gilt für alle Veranlagungszeiträume, die ab dem 1.1.2019 beginnen. Hingegen nicht von diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betroffen, sind unter anderem die Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen.

 
Hinweis

Keine Aussetzungszinsen bei der Kirchensteuer

Es ist zu beachten, dass bei der Kirchensteuer keine Aussetzungszinsen erhoben werden dürfen. Das folgt aus den einzelnen Kirchensteuergesetzen der Länder, z. B. aus § 21 Abs. 3 KiStG BW.

5.1.2 Beginn des Zinslaufs: Am Tag des Eingangs

Aussetzungszinsen sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, für volle Monate zu zahlen. Dabei beginnt der Zinslauf am Tag des Eingangs des Einspruchs bzw. der Klage. Er endet mit Ablauf der gewährten Vollziehungsaussetzung.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung von Aussetzungszinsen

Hans Groß legt gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 3.5.01 am 16.5.01 Einspruch ein und beantragt die Aussetzung der Vollziehung. Der Einspruch geht am 17.5.01 beim Finanzamt ein. Das Finanzamt gewährt ab dem 17.5.01 Aussetzung der Vollziehung. Am 19.6.01 ergeht die Einspruchsentscheidung, mit welcher der Einspruch vollinhaltlich abgelehnt wird.

Folge: Für die Zeit der Vollziehungsaussetzung vom 17.5.01 bis zum 19.6.01 sind Aussetzungszinsen für einen Monat zu zahlen.

5.1.3 Keine Aussetzungszinsen bei Fehlern des Finanzamts

Hatte ein Rechtsbehelf in vollem Umfang Erfolg, können nach dem Urteil des BFH vom 31.8.2011[1] auch dann keine Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO festgesetzt werden, wenn das Finanzamt rechtsirrig einen zu hohen Betrag von der Vollziehung ausgesetzt hatte.

Im entschiedenen Fall erfolgte die Aussetzung zu einem höheren Umfang, als es der Streitgegenstand erfordert hätte. Das Finanzamt hatte der Berechnung fälschlich frühere, zwischenzeitlich geänderte Bescheide zugrunde gelegt. Das Rechtsbehelfsverfahren hatte in vollem Umfang Erfolg. Dennoch setzte das Finanzamt wegen der überhöhten Aussetzung der Vollziehung Aussetzungszinsen fest.

Nach Auffassung von FG und BFH fehlte es jedoch für die Festsetzung dieser Zinsen an einer rechtlichen Grundlage. § 237 AO sei nicht anwendbar, wenn Einspruch oder Klage in vollem Umfang Erfolg gehabt hätten. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Zinsen als Ausgleich für Fehler des Finanzamts.

 
Hinweis

Was bei Zinsen für die Körperschaftsteuer gilt

Nach § 10 Nr. 2 KStG gehören die Steuern vom Einkommen nicht zu Aufwendungen, die vom Einkommen abgezogen werden dürfen. So hat der BFH mit Urteil vom 15.2.2012[2] entschieden, dass Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen zu den nicht abziehbaren Aufwendungen gehören und deshalb auch die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer nicht mindern.

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