Überblick

Alle Leistungen, die zum unmittelbaren Aufgabengebiet des Steuerberaters gehören, rechnet der Steuerberater nach der Steuerberatervergütungsverordnung, kurz StBVV ab. Der Steuerberater darf qualifizierte Mitarbeiter einsetzen. Er trägt letztlich die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Abwicklung. Neben der Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten bieten Steuerberater auch darüber hinausgehende Leistungen an, die mit ihrer Tätigkeit als Steuerberater vereinbar sind.[1] Die Vergütung hierfür richtet sich nicht nach der StBVV. Nachfolgend sind die wesentlichen Abrechnungskriterien nach der StBVV wiedergegeben mit einer Übersicht aller Vergütungstatbestände.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Steuerberatervergütungsverordnung

§ 9 Abs. 2 StBVV: Gemäß § 9 StBVV ist der Steuerberater verpflichtet, seine Rechnung zu unterschreiben.

§ 11 StBVV: Die Höhe der Gebühren darf einen angemessenen Rahmen nicht übersteigen.

§ 14 StBVV: Pauschalhonorare können vereinbart werden.

§ 24 Abs.1 Nr. 7 StBVV: Gebühr für die Erstellung der Voranmeldung.

§ 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 StBVV: Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege.

§ 33 Abs. 3 StBVV: Buchführung oder steuerliche Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen.

§ 33 Abs. 5 StBVV: Überwachung der laufenden Buchführung bzw. der steuerlichen Aufzeichnungen

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