Gemäß § 9 StBVV ist der Steuerberater verpflichtet, seine Rechnung zu unterschreiben. In der schriftlichen Abrechnung müssen folgende Angaben enthalten sein[1]:
- Kurze Bezeichnung des Gebührengegenstandes,
- die Beträge der einzelnen Gebühren,
- die angewandten Gebührenvorschriften,
- bei Wertgebühren der Gegenstandswert und
- die Auslagen und die Vorschüsse.
Muster:
Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung | |
Gebühr gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBVV | |
Gegenstandswert: 278.710 EUR | |
25/10 Gebühr nach Tabelle B | 1.350,00 EUR |
Vorarbeiten zur Gewinnermittlung | |
Zeitgebühr gemäß § 35 Abs. 3 StBVV | |
7/2 Stunden × 50 EUR = | 350,00 EUR |
Umsatzsteuererklärung | |
Gebühr gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV | |
Gegenstandswert: 28.856 EUR | |
4,5/10 Gebühr nach Tabelle A | 358,20 EUR |
Einkommensteuererklärung | |
Gebühr gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV | |
Gegenstandswert: 221.627 EUR | |
3,5/10 Gebühr nach Tabelle A | 710,85 EUR |
Kostenpauschale gemäß § 16 StBVV | 40,00 EUR |
Nach demselben Stundensatz berechnete Gebühren können zusammengefasst werden. Bei der Kostenpauschale nach § 16 StBVV genügt die Angabe des Gesamtbetrags.
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