Bei dem Vertragsverhältnis mit einem Steuerberater handelt es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag. Die Vergütung richtet sich nach der StBVV. Es ist allerdings zulässig, ein höheres Honorar zu vereinbaren, als es nach der StBVV zulässig ist. Die Vereinbarung einer höheren Vergütung ist aber nur wirksam, wenn eine

  • schriftliche Vereinbarung
  • in einem separaten Schriftstück
  • mit einer genauen Fixierung des Umfangs der Tätigkeit

vom Mandanten unterschrieben wurde. Andere Inhalte dürfen in der Vergütungsvereinbarung nur enthalten sein, wenn sie deutlich von dieser getrennt sind.

Der Steuerberater hat regelmäßig einen Rahmen, in dem er seine Gebühr festlegen kann (= Rahmengebühren). Er darf die vorgegebene Mindestgebühr nicht unterschreiten, ohne gegen das Berufsrecht der steuerberatenden Berufe zu verstoßen. Die Höhe der Gebühren darf einen angemessenen Rahmen nicht übersteigen.[1]

Bei der Entscheidung, was angemessen ist, sind zu berücksichtigen:

  • der Zeitaufwand,
  • die Art der Aufgabe
  • der Wert des Objekts und
  • das Haftungsrisiko

Allerdings ist die Mittelgebühr nicht automatisch auch als die angemessene Gebühr anzusehen.[2] Der Steuerberater muss seinen Aufwand dokumentieren und nachweisen können. Aus den Aufzeichnungen über den Zeitaufwand muss auch erkennbar sein, wie viel Zeit der Steuerberater für welche Leistungen gebraucht hat.

 
Praxis-Beispiel

Honorar für eine Einkommensteuererklärung

Ein Unternehmer hat einen Gewinn von 29.000 EUR. Sein Ehegatte hat Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. 14.000 EUR. Der Gegenstandswert beträgt somit 43.000 EUR (= Summe der positiven Einkünfte ohne Verluste).

Für eine Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der Einkünfte kann der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Vergütung (10/10) verlangen. Die Mittelgebühr beträgt (1/10 + 6/10 = 7/10 : 2 =) 3,5/10 nach der Tabelle A. Die Mittelgebühr beträgt somit (1.023 EUR : 10 × 3,5 =) 358,05 EUR.

Der Betrag im Beispielfall ist verhältnismäßig hoch, wenn neben den persönlichen Daten nur einige Vorsorgeaufwendungen eingetragen werden. Für die Ermittlung der Einkünfte (z. B. des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten) fallen zusätzliche Vergütungen an.

Praxis-Tipp: Es besteht ein Anspruch auf Begründung einer höheren Gebühr

Wenn der Steuerberater Gebühren verlangt, die über den Mittelsatz hinausgehen, dann hat sein Mandant Anspruch darauf, die Gründe dafür erläutert zu bekommen.

[2] OLG Düsseldorf, Urteil v. 8.4.2005, I 23 U 190/04.

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