(1) Annehmende Stellen sind:

 

1.

im Land Hessen die oberste Landesfinanzbehörde,

 

2.

im Land Nordrhein-Westfalen das Rechenzentrum der Finanzverwaltung als Landesoberbehörde,

 

3.

in den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein die Oberfinanzdirektionen,

 

4.

in den Ländern Bayern, Hamburg, Niedersachsen und Saarland die nach § 17 Abs. 2 Satz 3 oder 4 des Finanzverwaltungsgesetzes bestimmten Finanzämter.

 

(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, so hat die annehmende Stelle das datenverarbeitende Unternehmen über die Mängel zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, sie innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu beseitigen.

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