Begriff

Unter Sponsoring versteht man ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen 2 oder mehreren Parteien, aufgrund dessen sich ein Unternehmen (der Sponsor) verpflichtet, an Einzelpersonen, Personengruppen, Organisationen oder Institutionen aus dem gesellschaftlichen Umfeld des Unternehmens (Gesponserte) materielle Vorteile zu gewähren. Der Gesponserte verspricht, zugunsten des Sponsors bestimmte Tätigkeiten zu entfalten und diesem bestimmte Rechte einzuräumen, damit der Sponsor seine unternehmerischen Marketing- und/oder Kommunikationsziele verfolgen kann.

Die Leistung des Sponsors besteht darin, dass er dem Gesponserten eine wirtschaftliche Unterstützung in Form von Geld, Sach- und/oder Dienstleistungen zukommen lässt. Die Gegenleistung des Gesponserten besteht darin, dass er zugunsten des Sponsors Werbeverpflichtungen z. B. bei Projekten oder Veranstaltungen übernimmt und sich damit für Zwecke des Marketings in kommunikative Aktivitäten des Sponsors einbeziehen lässt. Echtes Sponsoring ist im Allgemeinen dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung in einem positiven Imagetransfer besteht (Hey, DB 2005 S. 1403).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich geregelt ist der Abzug von Sponsoringaufwendungen in § 4 Abs. 4 EStG, § 10b EStG, § 12 Nr. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG. Bei Kapitalgesellschaften ist u. U. die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG einschlägig. Verwaltungsseitige Hinweise finden sich im sog. Sponsoringerlass (BMF, Schreiben v. 18.2.1998, IV B 2 – S 2144 – 40/98/IV B 7 – S 0183 – 62/98, BStBl 1998 I S. 212; Anhang 16 IV EStH 2012) sowie in der Verwaltungsanweisung zu den steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene (BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 4-S 2223/19/10003:003, 2020/0308754, BStBl 2020 I S. 498). Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Sponsorings aus Sicht des Sponsors hat sich das BMF in einem Schreiben auseinandersetzt (BMF, Schreiben v. 25.7.2014, IV D 2 – S 7100/08/10007 :003, BStBl 2014 I S. 1114).

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