Begriff

Spenden sind private Aufwendungen zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke im Inland und im EU-/EWR-Ausland. Sie können als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Abzug ist begrenzt auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte mit Vortragsmöglichkeit für den übersteigenden Betrag in spätere Veranlagungszeiträume.

Vergleichbare Kürzungsmöglichkeiten bestehen bei der Ermittlung des Einkommens für Zwecke der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer.

Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können bis zu 1 Mio. EUR, bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern bis zu 2 Mio. EUR, zusätzlich abgezogen werden. Der Stiftungsbeitrag ist beliebig auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden 9 Jahre verteilbar.

Der Abzug von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien erfolgt teils durch direkte Minderung der Einkommensteuer, teils über den Sonderausgabenabzug. Beide Wege sind auf einen absoluten Höchstbetrag gedeckelt.

Unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den Spendenabzug bildet die Zuwendungsbescheinigung, die der Spendenempfänger ausstellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Spendenabzug ist in § 10b EStG geregelt. Die Voraussetzungen für die zusätzliche Förderung von Stiftungen enthält § 10b Abs. 1a EStG. Den Parteispendenabzug regeln § 10b Abs. 2 und § 34g EStG.

Zu den spendenbegünstigten Zwecken verweist das EStG auf die §§ 52 – 54 AO, die im AO-Anwendungserlass näher erläutert sind. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG definiert, unter welchen Voraussetzungen Vereine als steuerbegünstigt anerkannt werden und dadurch nach § 50 EStDV autorisiert sind, Spenden zu empfangen und Zuwendungsbescheinigungen auszustellen.

Die Bewertung von Sachspenden regeln § 10b Abs. 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Die Vorschriften zur Spendenhaftung erläutert § 10b Abs. 4 EStG.

Mit der gewerbesteuerlichen Behandlung von Spenden befassen sich § 9 Nr. 5 GewStG, ergänzt um § 8 Nr. 9 GewStG für Körperschaften. Die auf Einzelunternehmen und Personengesellschaften beschränkte Förderung von Stiftungsspenden findet sich in § 9 Nr. 5 Satz 5 GewStG. Die Abzugsvorschrift im Körperschaftsteuerrecht ist in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG geregelt.

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