Die Zuwendung muss der Empfänger für begünstigte Zwecke verwenden und in zutreffender Höhe bescheinigen . Andernfalls droht beim Spender die Versagung des Sonderausgabenabzugs, ggf. auch rückwirkend. Der Spender verliert die Vergünstigung jedoch nur, wenn er die falsche Spendenbescheinigung

  • durch unlautere Mittel oder Falschangaben erwirkt hat oder
  • ihre Unrichtigkeit gekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat.

In allen anderen Fällen darf er auf die Richtigkeit der ausgestellten Bescheinigung vertrauen, d. h., der Spendenabzug bleibt bestehen (Vertrauensschutzregelung für den gutgläubigen Spender).

Scheidet die Korrektur des Spendenabzugs aus, haftet der Spendenempfänger für den unberechtigten Steuervorteil in Form des Sonderausgabenabzugs pauschal mit 30 % der Spende. Den Anspruch macht das Finanzamt durch Haftungsbescheid[1] geltend,

  • entweder gegen den Aussteller der Spendenbescheinigung, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt – Ausstellerhaftung –
  • oder gegen den Spendenempfänger, der eine zweckfremde Verwendung der Spende vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst – Veranlasserhaftung.

Bei der Veranlasserhaftung besteht Gesamtschuldnerschaft zwischen der die Spende entgegennehmenden Körperschaft und deren Organe (z. B. Vorstand). Vorrangig haftet der Verein. Die handelnde Person, z. B. der Vereinsvorsitzende, wird nur nachrangig in Anspruch genommen, wenn ein Haftungsanspruch gegen die Körperschaft erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen nicht erfolgreich sind.[2]

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