Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sind wie Spenden grundsätzlich als Sonderausgaben begünstigt. Der Gesetzgeber schließt solche Beiträge jedoch vom Spendenabzug aus, wenn sie an Körperschaften geleistet werden, die

  • den Sport oder
  • kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder
  • die Heimatpflege und Heimatkunde oder Freizeitbetätigungen, z. B. Kleingärtnerei, Modellflug oder den Karneval.

fördern (sog. Freizeitzwecke i. S. d. § 52 Nr. 23 AO).

Die Aufnahmegebühr und der jährliche Mitgliedsbeitrag an den Tennisclub oder an den Golfclub bleiben also vom Abzug ausgeschlossen. Auch Mitgliedsbeiträge an einen Musik- oder Gesangverein sind nicht abzugsfähig, Spenden dagegen schon. Demgegenüber bezieht § 10b Abs. 1 Satz 7 EStG Beiträge an Kulturfördervereine ausdrücklich in die Förderung ein, selbst wenn die Mitglieder satzungsgemäß Vergünstigungen, z. B. in Form von Eintrittsermäßigungen, erhalten.

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