Herr Huber ist Inhaber eines Imbissstands und verkauft an seine Kunden verzehrfertige Würstchen, Pommes-Frites und vergleichbare Produkte. Der Imbissstand verfügt über Bänke und Tische (Bierzeltgarnituren), an denen die Kunden essen können. Am 10.4.01 hat Herr Huber folgende Einnahmen:

  • 595 EUR für Speisen, die zum sofortigen Verzehr abgegeben wurden, und
  • 214 EUR für Speisen, die zum Mitnehmen (in Verpackungen) abgegeben wurden.

Ergebnis: Die Speisen, die zum Mitnehmen (also in Verpackungen) abgegeben werden, unterliegen mit 7 % der Umsatzsteuer. Für die anderen Speisen, die zum sofortigen Verzehr abgegeben wurden, beträgt die Umsatzsteuer 19 %, auch wenn einige Kunden die Speisen nicht vor Ort verzehren.

Erhalten die Kunden die Speisen für den Verzehr vor Ort, beträgt die Umsatzsteuer 19 %. Weil Herr Huber seinen Kunden die Möglichkeit bietet, Speisen und Getränk im Sitzen an einem Tisch zu sich zu nehmen, handelt es sich um sonstige Leistungen. Alle Speisen, die er zum Verzehr vor Ort abgibt, sind mit 19 % zu versteuern, auch wenn der Kunde die Sitzgelegenheit tatsächlich nicht nutzt.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1000/1600 Kasse 214 8300/4300 Erlöse 7 % USt 200
      1771/3801 Umsatzsteuer 7 % 14
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1000/1600 Kasse 595 8400/4400 Erlöse 19 % USt 500
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 95

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