§ 37 AO regelt die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Ist nach dessen Abs. 2 eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags.

So können Steuererstattungsansprüche entstehen, wenn im Einspruchs- oder Klageverfahren ein Steuerbescheid zugunsten des Unternehmers geändert wurde oder eine Vorauszahlung zu hoch war.

Der Unternehmer muss betrieblich veranlasste Steuererstattungsansprüche aktivieren, also etwa aus der Gewerbesteuer, Umsatzsteuer oder Körperschaftsteuer. Allerdings muss es sich diesbezüglich um einen nicht streitigen Erstattungsanspruch handeln. Über den Erstattungsanspruch muss also rechtskräftig entschieden worden sein. Wird der Erstattungsanspruch vom Finanzamt bestritten, kommt eine Aktivierung nicht in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Erstattung von Körperschaftsteuer

Die Hans Groß GmbH hat gegen den Körperschaftsteuerbescheid 01 Einspruch eingelegt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren obsiegt sie im finanzgerichtlichen Klageverfahren. Aufgrund des geänderten Körperschaftsteuerbescheids für 01, der der Hans Groß GmbH in 03 zugestellt wird, werden ihr 5.000 EUR zu viel gezahlte Körperschaftsteuer erstattet.

Folge:

In ihrer Bilanz zum 31.12.03 muss die Hans Groß GmbH diesen Erstattungsanspruch als sonstige Vermögensgegenstände ausweisen.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1500/1300 Sonstige Vermögensgegenstände 5.000 2287/7692 Steuererstattungen Vorjahre für sonstige Steuern 5.000

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