Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II liegt vor, wenn Wirtschaftsgüter unmittelbar der Begründung oder Stärkung der Beteiligung an der Personengesellschaft dienen.[1] Das ist z. B. bei einer Darlehensschuld der Fall, wenn das Darlehen zum Erwerb oder zur Aufstockung der Beteiligung an der Personengesellschaft aufgenommen worden ist. Bloße mittelbare günstige Wirkungen auf den Betrieb der Personengesellschaft reichen hingegen nicht aus.[2] Der Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag der Personengesellschaft.[3]

Zum aktiven Sonderbetriebsvermögen II gehören

  • prinzipiell die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH, wenn sich die GmbH auf die Geschäftsführung für die KG beschränkt oder wenn ein daneben bestehender eigener Geschäftsbetrieb von ganz untergeordneter Bedeutung ist;[4] eine Ausnahme gilt für die Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten von weniger als 10 %,[5]
  • bei einer Betriebsaufspaltung die Anteile eines Gesellschafters der Besitzpersonengesellschaft an der Betriebskapitalgesellschaft,[6]
  • bei einer Betriebsaufspaltung ein dem Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft allein gehörendes Grundstück, das der Betriebs-GmbH zur Nutzung überlassen wird, wenn der Einsatz des betreffenden Wirtschaftsguts in der Betriebs-GmbH durch die betrieblichen Interessen der Besitzpersonengesellschaft veranlasst ist,[7]
  • bei einer Betriebsaufspaltung die Anteile des Besitzpersonengesellschafters an einer Kapitalgesellschaft, die mit der Betriebsgesellschaft in einer für diese vorteilhaften und nicht nur kurzfristigen Geschäftsbeziehung steht,[8]
  • bei einer atypischen GmbH & Still die Anteile des atypisch Stillen an der GmbH, sofern nicht die GmbH noch einer anderen Geschäftstätigkeit von ganz untergeordneter Bedeutung nachgeht.[9]

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