Sonderabschreibungen können von demjenigen in Anspruch genommen werden, der die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts getragen hat und dieses zur Einkünfteerzielung nutzt.

Fallen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, liegt das Abschreibungsrecht beim wirtschaftlichen Eigentümer.[1] Beim Finanzierungsleasing kommt es üblicherweise nicht zur Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Leasingnehmer. Die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen bleibt deshalb i. d. R. auch beim Leasinggeber, der allerdings selten die persönlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen erfüllen dürfte. Zur Ausnutzung der Sonderabschreibungen bietet es sich deshalb oftmals an, anstelle eines üblichen Finanzierungsleasings eine andere Gestaltung für die Finanzierung der Investition zu überprüfen.

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