Die (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung muss – anders als beim Investitionsabzugsbetrag – unbedingt in jedem der ersten beiden Jahre vorliegen, also
- im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und
- im darauffolgenden Wirtschaftsjahr.
Die beiden ersten Jahre sind somit entscheidend. Es nutzt nichts, wenn
- die private Nutzung im 1. Jahr über 10 % liegt und diese erst im 2. Jahr auf 10 % oder weniger reduziert wird oder
- die private Nutzung im 1. Jahr nicht mehr als 10 % beträgt, aber im 2. Jahr die 10-%-Grenze überschreitet.
Das Jahr der Anschaffung und das folgende Jahr sind für die private Nutzung entscheidend
Zur Beurteilung werden ausschließlich die beiden ersten Jahre herangezogen, sodass es keine Rolle spielt, ob die Privatnutzung im 3. bis 5. Jahr über 10 % liegt. Die beiden ersten Jahre sind getrennt zu betrachten. Es ist nicht möglich, die Daten der beiden ersten Jahre zusammenzurechnen um festzustellen, ob die private Nutzung nicht mehr als 10 % beträgt.
Sonderabschreibung neben der linearen Abschreibung für einen Firmenwagen
Ein Unternehmer hat im Juni 2020 einen neuen Firmenwagen für 30.000 EUR zuzüglich 5.700 EUR Umsatzsteuer erworben. Mithilfe eines Fahrtenbuches weist er nach, dass er das Fahrzeug im Jahr 2020 nur zu 5 % privat (also fast ausschließlich betrieblich) genutzt hat.
Er macht im Anschaffungsjahr die lineare Abschreibung und die Sonderabschreibung von 20 % geltend. Er darf die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG beanspruchen, auch wenn jetzt noch nicht feststeht, welchen Umfang die Privatnutzung im Folgejahr haben wird.
Er berechnet die Abschreibung wie folgt:
lineare Abschreibung (30.000 EUR : 6 = 5.000 EUR : 12 × 7 Monate =) | 2.916 EUR |
Sonderabschreibung (30.000 EUR × 20 % =) | 6.000 EUR |
insgesamt | 8.916 EUR |
Buchungsvorschlag: Lineare Abschreibung, zeitanteilig
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4832/6222 | Abschreibungen auf Kfz | 2.916 | 0320/0520 | Pkw | 2.916 |
Buchungsvorschlag: Sonderabschreibung (handelsrechtlich unzulässig)
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4852/6242 | Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG (für Kfz) | 6.000 | 0320/0520 | Pkw | 6.000 |
Die steuerliche Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr bleibt aber nur dann erhalten, wenn auch die private Nutzung im Folgejahr nicht mehr als 10 % beträgt. Nach Ablauf des Jahres (spätestens bei der Erstellung des Jahresabschlusses) muss der Umfang der Privatnutzung dargelegt werden können.
Sonderabschreibung neben der degressiven Abschreibung für einen Firmenwagen
Ein Unternehmer hat im Januar 2021 einen neuen Firmenwagen für 30.000 EUR zuzüglich 5.700 EUR Umsatzsteuer erworben. Mithilfe eines Fahrtenbuches weist er nach, dass er das Fahrzeug im Jahr 2021 nur zu 8 % privat (also fast ausschließlich betrieblich) genutzt hat. Der Unternehmer nutzt die degressive Abschreibung, weil er den Firmenwagen vor dem 1.1.2022 angeschafft hat. Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung (30.000 EUR : 6 = 5.000 EUR × 2,5 = 12.500 EUR, maximal jedoch 25 % von 30.000 EUR = 7.500 EUR.
Er macht im Anschaffungsjahr die degressive Abschreibung und die Sonderabschreibung von 20 % geltend. Er darf die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG beanspruchen, auch wenn noch nicht feststeht, welchen Umfang die Privatnutzung im Folgejahr 2022 haben wird.
Er berechnet die Abschreibung wie folgt:
degressive Abschreibung | |
(30.000 EUR : 6 = 5.000 EUR × 2,5 = 12.500 EUR; maximal 30.000 × 25 % = | 7.500 EUR |
Sonderabschreibung (30.000 EUR × 20 % =) | 6.000 EUR |
insgesamt | 13.500 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4832/6222 | Abschreibung auf Kfz | 7.500 | 0320/0520 | Pkw | 7.500 |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4852/6242 | Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG (für Kfz) | 6.000 | 0320/0520 | Pkw | 6.000 |
Was beim Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft hinsichtlich der Firmenwagennutzung gilt
Nutzt bei einer Kapitalgesellschaft, z. B. bei einer GmbH, der Gesellschafter einen Firmenwagen, dann wird er dies regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit seiner GmbH tun. Überlässt die GmbH ihrem Arbeitnehmer-Gesellschafter ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung, handelt es sich insoweit um einen geldwerten Vorteil, der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Konsequenz ist, dass dann die betriebliche Nutzung immer bei 100 % liegt. Ohne Arbeitsverhältnis ist die kostenlose Überlassung für Privatfahrten an einen Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Auswirkungen auf die Handelsbilanz: Die Sonderabschreibung darf handelsrechtlich nicht übernommen werden, sodass der Bilanzansatz in der Handelsbilanz höher ist als in der Steuerbilanz. Dadurch sind passive latente Steuern abzugrenzen (bei einer GmbH entsprechend dem vorstehenden Beispiel: 6.000 EUR × 30 % = 1.800 EUR).
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