Eine besondere Überprüfung der privaten Nutzung wird insbesondere bei der Nutzung des Firmenwagens durch den Unternehmer selbst oder durch den Gesellschafter einer Personengesellschaft vorzunehmen sein. In diesem Zusammenhang sollte Folgendes beachtet werden:

  • Unternehmer müssen nachweisen bzw. glaubhaft machen, dass sie das Wirtschaftsgut, z. B. den Firmenwagen, zu nicht mehr als 10 % privat nutzen. Als Nachweis kommt regelmäßig ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch in Betracht. Beim Investitionsabzugsbetrag und bei der Sonderabschreibung nach § 7g EStG können die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachgewiesen werden (BFH, Urteil v. 15.7.2020, III R 62/19). Der BFH hat entschieden, dass der Umfang einer nahezu ausschließlichen betrieblichen Nutzung von Kfz im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag und somit auch bei der Sonderabschreibung nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Die Frage, wie die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung des Wirtschaftsguts nachzuweisen sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt (§ 7g EStG). Der BFH selbst hat keine Details für alternative Aufzeichnungen vorgegeben. Folgende Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen können ausreichend sein:

    • Eintragungen im Terminkalender
    • Abrechnungen über gefahrene Kilometer gegenüber Auftraggebern
    • Reisekostenaufstellungen bzw. Reisekostenabrechnungen
    • formlose Aufzeichnungen, wobei es ausreichend sein dürfte, allein die betrieblichen Fahrten aufzuzeichnen (festzuhalten ist der jeweilige Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke so-wie die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Jahres bzw. des Aufzeichnungszeitraums)
  • Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, den er auch für Privatfahrten uneingeschränkt nutzen darf, liegt eine 100 %ige betriebliche Nutzung vor. Der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers gehört zum Arbeitslohn. Der Arbeitslohn ist aber stets eine Gegenleistung dafür, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung stellt. Trotz der Privatfahrten des Arbeitnehmers liegt somit eine 100 %ige betriebliche Nutzung vor.

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