Die 20 %ige Sonderabschreibung ist eine rein steuerliche Abschreibung gem. § 7g Abs. 5 und 6 EStG, die in einem Begünstigungszeitraum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann. Handelsrechtlich ist sie unzulässig.

Mit der Sonderabschreibung wird steuerlich ein Teil der Abschreibung vorgezogen, sodass die Steuerbelastung niedriger ausfällt. Die 20 %ige Sonderabschreibung kann zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden (innerhalb von 5 Jahren). Die degressive Buchwertabschreibung ist für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt werden, in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 25 % wieder zugelassen worden. Die Sonderabschreibung wird im Jahr der Anschaffung nicht zeitanteilig gekürzt, sodass auch bei einer Anschaffung im Dezember der volle Betrag der Sonderabschreibung als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.

Begünstigt sind ab 2020 nur Betriebe, deren Gewinngrenze im Jahr vor der Inanspruchnahme nicht mehr als 200.000 EUR betragen hat. Bei der Ermittlung der Gewinngrenze von 200.000 EUR bleiben die Investitionsabzugsbeträge ebenso unberücksichtigt wie eventuelle Hinzurechnungsbeträge.

Ablaufdiagramm: Sonderabschreibung

Abb. 1: Ablaufdiagramm: Sonderabschreibung

Auch bei Personengesellschaften ist ab 2020 die Gewinngrenze von 200.000 EUR maßgebend (§ 7g Abs. 7 EStG), die für Einzelunternehmen und für Kapitalgesellschaften anzuwenden ist. Zur Ermittlung der Gewinngrenze der Personengesellschaft sind die Beträge maßgebend, die sich aus der Gesellschaftsbilanz und aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen ergeben.

Im Jahr der Betriebsgründung gibt es kein Vorjahr, sodass die Gewinngrenze nie überschritten wird.

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