Der Unternehmer/Freiberufler kann auch für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen, wenn die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb des Begünstigungszeitraums von 5 Jahren anfallen.
Sonderabschreibung: Berechnung bei nachträglichen Anschaffungskosten
Der Unternehmer hat am 4.1.2021 eine Maschine angeschafft, die eine Nutzungsdauer von 10 Jahren hat. Die Anschaffungskosten haben 20.000 EUR betragen. Im Jahr 2024 entstehen nachträgliche Herstellungskosten von 5.000 EUR. Der Unternehmer rechnet wie folgt:
Zeitliche Entwicklung | Abschreibung EUR |
---|---|
Anschaffungskosten am 4.1.2021 | 20.000 |
Abschreibung in 2021 Sonderabschreibung 20 % |
2.000 4.000 |
Buchwert am 31.12.2021 Abschreibung in 2022 |
14.000 2.000 |
Buchwert am 31.12.2022 Abschreibung in 2023 |
12.000 2.000 |
Buchwert am 31.12.2023 Nachträgliche Herstellungskosten in 2024 |
10.000 5.000 |
Buchwert | 15.000 |
Sonderabschreibung 5.000 EUR × 20 % = | 1.000 |
Lineare Abschreibung 20.000 EUR + 5.000 EUR = 25.000 EUR × 10 % | 2.500 |
Buchwert am 31.12. 2024 Abschreibung in 2025 |
11.500 2.500 |
Buchwert am 31.12.2025 | 9.000 |
Der Restbuchwert von 9.000 EUR ist auf die verbleibende Nutzungsdauer von 5 Jahren zu verteilen:
9.000 EUR : 5 = | 1.800 EUR pro Jahr |
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