Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG (ohne Kfz) 4851 6241   Abschreibung auf Sachanlagen
Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG (für Kfz) 4852 6242   Abschreibung auf Sachanlagen
Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) 4830 6220   Abschreibung auf Sachanlagen
Abschreibungen auf Kfz 4832 6222   Abschreibung auf Sachanlagen

So kontieren Sie richtig!

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann neben der linearen oder degressiven Abschreibung die 40 %ige Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 und 6 EStG beansprucht werden (vor dem 1.1.2024; 20 %) . Die 40 %ige Sonderabschreibung, die in einem Begünstigungszeitraum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann, ist handelsrechtlich unzulässig. Es sind nur Betriebe steuerlich begünstigt, die im Jahr vor der Anschaffung die Gewinngrenze von 200.000 EUR nicht überschreiten. Die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter bucht der Unternehmer z. B. auf das Konto "Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG (ohne Kfz)" 4851 (SKR 03) bzw. 6241 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG (ohne Kfz)

an Wirtschaftsgut (Vermögensgegenstand)

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